- 1 Kommentar
-
Feedback
schließen
- Weitere
Nicht nur das Warndreieck und der Verbandskasten gehören in jedes Auto. Was Sie laut ADAC als Autofahrer wissen sollten und welche Verwarnungsgelder sonst drohen können.
Sich schnell ins Auto setzen, ohne im Blick zu haben, dass im Wagen alle wichtigen Gegenstände gut verstaut und im Zweifel griffbereit sind? Keine gute Idee. Denn gerade im Fall eines Unfalls oder einer Panne muss es schnell gehen.
Aber auch sonst muss jeder, der mit dem Auto unterwegs ist, ein paar Dinge an Bord haben und sie bei einer Kontrolle* vorzeigen können, stellt der ADAC klar – „ansonsten drohen Bußgelder“. Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Warndreieck oder dem Verbandskasten seien gerade im Winter einige Dinge wie ein Eiskratzer zwar nicht Pflicht, aber dennoch sinnvoll und gehörten in jedes Auto.
Damit Autofahrer im Zweifel nichts Wichtiges vergessen, erklärt der ADAC, was sie immer dabei haben sollten. Und welche Bußgelder fällig sein könnten, sollten Sie zum Beispiel ohne Warndreieck oder Verbandskasten im Wagen kontrolliert werden. Manche Dinge seien zudem nicht nur im Auto, sondern auch in anderen Fahrzeugen Pflicht.
Lesen Sie zudem: Saharastaub: ADAC warnt vor Schäden am Auto – was Sie jetzt tun sollten
Was laut ADAC in jedes Auto gehört – Verbandkasten, Warndreieck & Co.
- Warndreieck: Es soll Auffahrunfälle verhindern und muss „in zugelassener Form“ im Fahrzeug mitgeführt werden, heißt es auf adac.de. Das gelte auch für Quads. Nur Krafträder, Krankenfahrstühle und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen benötigen laut ADAC kein Warndreieck. Sollte Ihr Fahrzeug liegenbleiben, müssen Autofahrer das Warndreieck „sofort nach Einschalten des Warnblinklichts gut sichtbar aufzustellen“. Die Entfernung hinter dem Pannenfahrzeug sei abhängig von der Geschwindigkeit des Verkehrs. „Bei schnellem Verkehr beträgt diese etwa 100 Meter; auf der Autobahn soll es mindestens 150 Meter, das entspricht etwa 200 Schritten, vor der Gefahrenstelle stehen.“ Wer das Warndreieck vergisst, im Fahrzeug mitzuführen, dem drohe ein Verwarnungsgeld von 15 Euro, so der ADAC.
- Führerschein und Fahrzeugpapiere: Hier reicht laut ADAC eine beglaubigte Kopie nicht aus. Sondern: „Der Führerschein und die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) müssen im Original mitgenommen werden und auf Nachfrage – zum Beispiel eines Polizeibeamten – diesem ausgehändigt werden“; heißt es auf adac.de. Wer auf Verlangen die erforderlichen Fahrzeugpapiere nicht vorzeigen könne, riskiere ein Verwarnungsgeld von 10 Euro.
- Ersatzreifen: Gibt es eine Verpflichtung einen Ersatzreifen mitzuführen? „Nein“, so die Antwort auf adac.de. „Jedoch sollten im allgemeinen Sicherheitsinteresse Ersatzreifen in vorschriftsmäßigem Zustand mitgeführt werden.“ Ein nicht verkehrssicherer Reservereifen dürfe nur dazu benutzt werden, das Fahrzeug „auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zu bringen, zum Beispiel zum nächstgelegenen Parkplatz oder zur Werkstatt“. Eine Alternative könnten auch „sogenannte Reifendichtmittel“ sein. So seien Pannensets (flüssiges Dichtmittel zum Einblasen in den Reifen mit 12-Volt-Kompressor) auf dem Vormarsch, „obwohl sie Prinzip bedingt nur in einem Teil der auftretenden Schadenfälle eine Weiterfahrt ermöglichen“ – bei Stichverletzungen in der Lauffläche oder kleinen Rissen, so das Urteil der Experten. Auch hier gebe es allerdings keine Mitführpflicht.
- Warnweste: Seit Juli 2014 gibt es in Deutschland eine allgemeine Warnwestenpflicht, was bedeutet, dass in jedem Fahrzeug eine Warnweste (Europäische Norm EN 471 oder EN ISO 20471:2013) liegen muss, heißt es außerdem auf adac.de. Die Regelung betreffe alle in Deutschland zugelassenen Pkw, Lkw und Busse; „Motorräder und Wohnmobile bleiben ausgenommen“. Die Experten empfehlen aber in jedem Fall, freiwillig für jeden Insassen eine Weste für den Fall einer Panne oder eines Unfalls mitzuführen, da sie gerade zur Nachtzeit oder bei schlechten Sichtverhältnissen deutlich die Sicherheit erhöhten. Wer entgegen der Vorschrift keine Warnweste dabei habe, könne mit einem Verwarnungsgeld von 15 Euro belegt werden.
- Utensilien im Winter: Zu den brauchbaren Dingen, die Autofahrer im Winter am besten immer dabei haben sollten, zählt der ADAC zudem Handfeger, Eiskratzer, Abschleppseil, Batterieladegerät, Decke, Abdeckfolie für die Windschutzscheibe, Ersatz-Scheibenwischzusatz für den Winter, 12-V-Ladegerät für das Mobiltelefon (da sich Akkus bei niedrigen Temperaturen schneller entleeren könnten), Handschuhe, Taschenlampe – und in In alpinen Gegenden zusätzlich Schneeketten, Klappspaten sowie etwas Streusplit.
Lesen Sie zudem: Gute Nachricht für Fahrschüler: Führerscheinprüfungen in Bayern wieder möglich
Masken könnten wie Warnwesten in Autos Pflicht werden
Noch ist nichts beschlossen worden. Doch Autofahrer könnten zudem künftig – ähnlich wie bei den Warnwesten – dazu verpflichtet werden, zwei Masken zum Schutz vor dem Coronavirus in ihrem Fahrzeug dabei zu haben. Nachdem unter anderem die Saarbrücker Zeitung über entsprechende Pläne berichtet hatte, hieß es auf adac.de dazu konkret nur so viel: „Das Verkehrsministerium prüft eine Änderungsverordnung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).“ Demnach müssten dann zwei Mund-Nasen-Bedeckungen – ähnlich wie die Warnwesten – im Auto verpflichtend dabei sein. Verstöße gegen eine solche „Mitführpflicht“ könnten dann mit einem Bußgeld von 15 Euro geahndet werden, so der ADAC.
Der ADAC sehe eine „Mitführpflicht“ von Mund-Nasen-Bedeckungen auch für die Zeit nach der Corona-Pandemie eher kritisch. „Während jetzt die Maske notwendiger Weise von den Menschen mitgeführt wird, weil sie diese beim Tanken oder beim Einkaufen benötigen, erschließt sich der Sinn dagegen nach Bewältigung der Pandemie kaum,“ heißt es auf adac.de. (ahu) *tz.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
Zum Weiterlesen: Maskenpflicht im Auto: Nicht nur in Berlin und in Sachsen, sondern auch in diesem Bundesland
StVO-Novelle 2020: Diese Straßenschilder sind neu im Verkehr



