Parkscheibe richtig eingestellt? Bei diesen Fehlern droht ein saftiges Bußgeld
Haben Sie auch schon einmal ein Knöllchen bekommen, weil die Parkscheibe falsch eingestellt war? Wie es richtig geht und was dabei verboten ist, erfahren Sie hier.
Ob vor dem Einkaufszentrum oder in der City: Auf vielen Parkplätzen müssen Autofahrer eine Parkscheibe im Auto hinterlegen. Dafür parkt man in der Regel umsonst. Allerdings können bei der Einstellung der blauen Parkscheibe allerlei Fehler passieren – und ein Bußgeld wird fällig. Damit Ihnen das nicht passiert, zeigen wir, wie Sie Parkscheiben richtig einstellen. Erfahren Sie außerdem, was es mit der Ankunftszeit auf sich hat, und welche Parkscheiben tatsächlich verboten sind.
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Parkscheibe richtig einstellen – so geht‘s
Die richtige Einstellung der Parkscheibe regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in § 13 Absatz 2. Und so funktioniert‘s:
- Der Zeiger der Parkscheibe muss auf den Strich der nächsten halben Stunde nach der Ankunftszeit zeigen.
- Die Ankunftszeit bezeichnet dabei den Zeitpunkt, an dem Sie Ihr KFZ geparkt haben. Fälschlicherweise denken viele Autofahrer, damit sei die Ankunftszeit am Auto (nachdem Sie Ihre Besorgungen erledigt haben) gemeint.
- Wer also sein Fahrzeug um 14:20 Uhr auf dem Parkplatz abgestellt hat, muss auf der Parkscheibe „14:30 Uhr“ einstellen.
- Beginnt die Parkscheibenpflicht erst später, muss der Autofahrer die Uhrzeit des Beginns angeben. Achten Sie dazu auf das entsprechende Hinweisschild auf dem Parkplatz.
Wichtig ist auf jeden Fall, dass die Parkscheibe von außen gut lesbar ist. Der beste Ablageort dafür ist hinter der Windschutzscheibe, auf dem Armaturenbrett.
Parkscheibe falsch eingestellt? Mit so viel Bußgeld müssen Autofahrer rechnen
Vorsicht: Gibt der Fahrer eine falsche Zeit an oder der Zeiger befindet sich zwischen zwei Strichen, kann es teuer werden. Laut ADAC droht ein Verwarnungsgeld zwischen 10 und 30 Euro.
Auch ein Überziehen der Parkzeit kann ein Bußgeld nach sich ziehen: „Überziehen Autofahrer die erlaubte Zeit um bis zu 30 Minuten, werden 20 Euro fällig, bei einer Überziehung bis zu einer Stunde 25 Euro. Bei bis zu zwei Stunden drohen 30 Euro Strafe und bei mehr als drei Stunden sogar 40 Euro“, informiert der ADAC auf seiner Internetseite.
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Weiterdrehen der Scheibe ist verboten
Doch was tun, wenn die Shopping-Tour doch länger dauert als erwartet? „Wer für seine Besorgungen mehr Zeit benötigt als die maximale Parkdauer zulässt, muss sich einen neuen Parkplatz suchen oder wenigstens einmal eine Runde um den Häuserblock fahren“, erklärt Wolfgang Müller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung in einer Mitteilung. „Ein Umstellen der Parkuhr reicht nicht aus, da auch andere Autofahrer die Möglichkeit bekommen sollen, den Parkplatz zu nutzen.“
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Diese Parkscheiben sind erlaubt
Da die Scheibe in Deutschland zu den Verkehrszeichen zählt, ist sogar ihr Aussehen gesetzlich geregelt. „Neben der vorgeschriebenen Größe von 15 cm x 11 cm gibt es etwa Vorgaben zur Schriftart und zum blauen Farbton. Auch Werbung auf der Vorderseite der Parkscheibe ist verboten.“, erklärt Wolfgang Müller weiter. „Darüber hinaus sind weder handschriftliche Zettel noch rosa Scheiben mit lustigen Sprüchen als Ersatz für Parkscheiben nach der StVO zulässig.“, so der Experte. Erlaubt sind jedoch digitale Parkscheiben mit Typengenehmigung. Auch immer knifflig beim Parken: Was ist ein Werktag und gehört der Samstag auch dazu? (as) *tz.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.