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Stop, Polizei! Diese Rechte haben Sie bei Verkehrskontrollen

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Von: Matthias Opfermann

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Bei Verkehrskontrollen müssen Sie nicht alles tun, was von Ihnen verlangt wird.
Bei Verkehrskontrollen müssen Sie nicht alles tun, was von Ihnen verlangt wird. © dpa

Alltägliche Situation im Straßenverkehr: allgemeine Verkehrskontrolle durch die Polizei. Wie Sie sich nun richtig verhalten und was Sie nicht tun müssen.

Der Anblick "Stop, Polizei!" im Rückspiegel oder die Kelle am Straßenrand ist sicher für niemanden eine angenehme Situation. Trotz eines oft unbehaglichen Gefühls müssen Sie dieser Aufforderung der Polizei als Autofahrer natürlich nachkommen und anhalten. Tun Sie das nicht, drohen 70 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.

Doch wie verhalten Sie sich korrekt und welche Rechte haben Sie als Autofahrer?

Verkehrskontrolle: Wie verhalten Sie sich richtig?

Grundsätzlich hat die Polizei das Recht, jederzeit allgemeine Verkehrskontrollen durchzuführen. Hier greift Paragraph 36 der Straßenverkehrsordnung. Sie sollten also auf jeden Fall anhalten, den Motor abschalten, sich ruhig verhalten und kooperieren. Dann ist eine solche Kontrolle reine Routine. 

Sollten sich die Beamten hingegen aus irgendeinem Grund bedroht fühlen, sieht das ganz anders aus. Steigen Sie deshalb auch nur dann aus, wenn Sie die Polizisten dazu auffordern und lassen Sie die Hände am Lenkrad. Überlegen Sie bei dieser Gelegenheit zudem genau, was Sie sagen. Sie sind nämlich nicht dazu verpflichtet, mögliche Verstöße zuzugeben. Sie müssen nicht einmal preisgeben, wo Sie herkommen oder hinwollen. Sie sollten lediglich Ihren Ausweis sowie Führerschein und Fahrzeugpapiere vorzeigen können.

Fahrzeugüberprüfung: Was dürfen Polizisten, was nicht? 

Berechtigt sind die Beamten dazu, den allgemeinen Zustand des Fahrzeugs zu begutachten. Dies umfasst etwa die Kontrolle der HU- und AU-Plaketten, der Lichtanlage und Reifen sowie den eventuellen Blick in den Kofferraum, um Verbandskasten und Warndreieck zu überprüfen. Fehlt hier ein Teil, werden entweder fünf (Verbandskasten) oder 15 Euro (Warndreieck) Strafe fällig. Den Kofferraum öffnen Sie als Autofahrer aber selbst, da die Polizei das nicht ohne Weiteres darf.

Eine Fahrzeugdurchsuchung dagegen erfordert einen richterlichen Beschluss. Sie ist auch nur dann zulässig, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht. Ausnahme: "Gefahr im Verzug". Diese gilt beispielsweise, wenn das Fahrzeug nach Marihuana riecht.

Auch Handys, Tablets und Smartphones sind für die Polizisten erst einmal tabu - besonders dann, wenn Sie sicher verstaut sind. Problematisch wird es erst, wenn die Polizei beispielsweise

 für die Unfallursache hält. Dann darf sie das Gerät mit richterlicher Verfügung auch beschlagnahmen.

Alkohol- und Drogentest: Was ist zu beachten?

Die Polizei kann mehrere Methoden anwenden, um Alkohol- oder Drogenkonsum festzustellen. Der bekannteste ist das "Pusten", es gibt aber auch den Pupillentest mit der Taschenlampe oder eben einen Drogenschnelltest. Dass Sie diesen zustimmen müssen, ist ein gängiger Irrtum

Grundsätzlich gilt: Alle diese Tests sind freiwillig. Verweigern Sie sich jedoch, sollten Sie damit rechnen, die Beamten auf die Wache oder in ein Krankenhaus begleiten zu müssen. Dann folgt eine Blutprobe, da hier Paragraph 81a der Strafprozessordnung wirksam wird.

Übrigens sind auch Bewegungs- oder Konzentrationstests wie das Laufen auf einer geraden Linie oder das Zusammenführen der Zeigefinger zur Nasenspitze mit geschlossenen Augen freiwillig. Stimmen Sie solchen Tests am Besten nur dann zu, wenn Sie ganz sicher sind, völlig nüchtern zu sein.

Von Matthias Opfermann 

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