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Streit um Radarwarngerät zieht sich hin

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Ein Sachverständiger soll die Funktionsfähigkeit des Warngerätes feststellen. © dpa

München - Die Nutzung von Radarwarngeräten ist in Deutschland verboten. Vor dem Münchner Verwaltungsgericht will ein Mann beweisen, dass er das Gerät nur in Österreich einsetzen wollte.

Der Streit um ein Radarwarngerät wird das Münchner Verwaltungsgericht noch länger beschäftigen. Ein Autofahrer klagt gegen den Freistaat Bayern, weil Behörden sein Warngerät beschlagnahmt und angeordnet hatten, es zu zerstören. Der Kläger gibt an, er habe das rund 2000 Euro teure Gerät nur im Ausland benutzen wollen. Außerdem sei es nicht betriebsbereit gewesen, weil ein GPS-Teil gefehlt habe. Der Mann will das Warngerät zurück. Das Gericht beschloss am Mittwoch, zu einem späteren Zeitpunkt einen Sachverständigen zu befragen. Er soll feststellen, ob der Warner auch ohne das GPS-Teil funktionsfähig war.

Das Gericht äußerte am Mittwoch erhebliche Zweifel an der Geschichte des Klägers. Er ist Inhaber eines Malerbetriebes und beruflich viel in Österreich unterwegs. Nach Ausführungen seines Anwalts Rüdiger Imgart gab er an, er habe das Gerät nur dort benutzen wollen. Auch in Österreich ist das allerdings verboten.

„Wenn ich es dort verbotswidrig benutze, ist es nicht besonders glaubwürdig, dass ich es nicht auch in Deutschland verbotswidrig benutze“, sagte die Vorsitzende Richterin. Sie zitierte außerdem die Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, wonach Warngeräte auch „zur Unterbindung eines drohenden Rechtsvergehens“ vorsorglich beschlagnahmt werden können.

Die Befragung des Sachverständigen, die Anwalt Imgart gefordert hatte, sieht sie skeptisch. Das werde mehrere hundert Euro kosten. „Schon jetzt stehen die Kosten dieses Verfahrens in keinem Verhältnis zu dem, was dieses Gerät gekostet hat.“

Nach Angaben des Automobilclubs ADAC dürfen derartige Warngeräte in Deutschland höchstens noch in ihrer Packung verschweißt oder im Kofferraum mitgeführt werden. Sind sie jederzeit einsetzbar, bedeutet das bei einer Entdeckung ein Bußgeld von 75 Euro und vier Punkte in Flensburg.

Regeln für Radarwarngeräte in Deutschland

In Deutschland ist es verboten, Warngeräte für Radarfallen zu benutzen. Laut Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es Autofahrern untersagt, „ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören“. Dies gilt insbesondere für Radarwarn- oder Laserstörgeräte. Verstößt jemand gegen das Verbot, drohen ihm ein Bußgeld von 75 Euro und vier Punkte in Flensburg.

Nach Angaben des Automobilclubs ADAC dürfen derartige Warngeräte höchstens verschweißt in ihrer Packung oder im Kofferraum mitgeführt werden. Gleiches gilt für Navigationsgeräte oder Smartphones mit Radar-Warnfunktion. Auch diese können beschlagnahmt werden, wenn sie so eingestellt sind, dass sie auf Blitzer hinweisen. In der Praxis geschieht das laut ADAC aber sehr selten.

Regeln für Radarwarngeräte im Ausland

Für die Nutzung von Radarwarngeräten gibt es nach Angaben des Automobilclubs ADAC keine europaweit einheitliche Regelung. Die Konferenz der Europäischen Verkehrsminister hat lediglich eine Empfehlung ausgesprochen, die Verwendung der Geräte zu verbieten. In den meisten Ländern ist es verboten, reine Radarwarngeräte zu benutzen. Die Verwendung von GPS-Navigationsgeräten, die auch vor Blitzern warnen, ist laut ADAC neben Deutschland etwa auch in der Schweiz untersagt. Dort würden Verstöße anders als in Deutschland sehr streng geahndet.

Die Regelungen reichen ansonsten von sehr streng wie in der Schweiz oder Frankreich bis zu sehr liberal wie in Großbritannien. In der Schweiz ist es schon verboten, Radarwarngeräte herzustellen. Es drohen Geldstrafen, Haft und die Vernichtung des Gerätes. Im Königreich sind Radarwarngeräte erlaubt. Diskutiert wird aber ein Verbot von laser- und radargestützten Warngeräten, während auf GPS-Basis funktionierende Geräte weiter erlaubt sein sollen (Stand: 1. Januar 2013).

Weil sich die Rechtssituation in den jeweiligen Ländern kurzfristig ändern kann, rät der Automobilclub, im Ausland generell auf Radarwarngeräte sowie auf Navis mit Zusatzfunktion zu verzichten.

dpa

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