Streit um die Räumpflicht oder Blitzeis in der Waschstraße: Diese Fälle landeten vor Gericht

Im Winter warten auf Autofahrer manchmal besondere Herausforderungen. Davon künden auch zahlreiche einschlägige Gerichtsurteile.
Der Winter* ist nicht die beste Jahreszeit für Autofahrer. Das zumindest legt ein Blick in die deutschen Gerichtssäle nahe. Dort kommt es in der kalten Jahreszeit immer wieder zu witterungsbedingten Streits.
Kein Verlass auf Räumpflicht
Zu den häufigsten Gründen für Rechtsstreitigkeiten zählt die Räumpflicht auf öffentlichen Straßen. Grundsätzlich muss die Kommune diese sicher halten, aber Straßenmeistereien und Winterdienst können bei Schnee und Eis nicht überall gleichzeitig im Einsatz sein. Wenig befahrene Straßen kommen daher erst später dran, wenn überhaupt. Wenn es dort kracht, haftet die Gemeinde nicht automatisch mit: So sah das Amtsgericht Coburg (AZ: 22 O 729/11) beispielsweise keine grundsätzliche Pflicht sämtliche Verkehrswege im Stadtgebiet zu streuen, vor allem, wenn ein nur geringes Verkehrsaufkommen besteht.
Blitzeis in der Waschstraße
Blind auf freie und sichere Straßen verlassen dürfen sich Autofahrer also nicht. Das gilt auch auf Privatgelände, etwa bei Waschstraßen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zeigt (Az. 9 U 171/14). Die Richter gestanden einer auf Blitzeis in einer SB-Waschbox ausgerutschen Autofahrerin keinen Schadenersatz zu. Die Gefahr durch überfrierendes Waschwasser liege im Winter auf der Hand, urteilte das Gericht, der Betreiber hätte die Kunden auf diese Umstände nicht extra hinweisen müssen. In der Regel schließen Waschstraßen und -anlagen allerdings bei Frost vorsichtshalber – um genau solche Unfälle zu verhindern.
Lesen Sie zudem: Autowaschen im Winter: Darauf sollten Sie achten
Lawinengefahr beim Parken
Beim Parken im Schnee sollten Autofahrer aufpassen und ihr Fahrzeug nicht unbedingt vor einem Haus mit Satteldach abstellen. Denn für Schäden durch eine Dachlawine ist der unvorsichtig Parkende im Zweifel selbst verantwortlich. Im schneereicheren Süden der Republik ist es ausreichend, wenn der Hausbesitzer eines der üblichen Schneefanggitter angebracht hat, entschied das Amtsgericht München (Az.: 274 C 32118/13). Weitere Maßnahmen muss er nicht ergreifen. In weniger schneereichen Gebieten müssen Hausbesitzer noch nicht einmal Schneefanggitter anbringen. Das gilt laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch dann, wenn mehrere schneereiche Winter aufeinander gefolgt sind (Az.: i 24 U 217/11).
Falsche Bereifung
Wer bei Eis und Schnee mit Sommerreifen unterwegs ist, muss nicht nur mit einem Bußgeld rechnen. Kommt es zu einem Unfall, kann die falsche Bereifung auch den Versicherungsschutz kosten. So blieb ein Autofahrer auf seinem Schaden sitzen, nachdem er mit seinen Sommerreifen im Winter bergab ins Rutschen geraten war. Auch die von ihm zuvor aufgezogenen Schneeketten änderten an der Bewertung des Oberlandesgerichts Frankfurt nichts. (Az.: 3 U 186/02).
Auch interessant: Hat Ihr Winterreifen genügend Profil? Mit diesem Trick finden Sie es schnell heraus
Sie freuen sich auf Auto-Tipps, Fahrberichte und News?
Alles rund ums Thema Mobilität gibt es in unserem regelmäßigen Auto-Newsletter.
Verschneite Schilder
Bei heftigen Schneefällen können auch Verkehrszeichen komplett unter einer weißen Schicht verschwinden. Ist ein Schild aufgrund der Witterungsbedingungen nicht mehr erkennbar, bleibt es daher für den Autofahrer unverbindlich, wie das Oberlandesgerichts Hamm (Az.: III-3 RBs 336/09) geurteilt hat. Das bedeutet allerdings keinen Freibrief, alle zugeschneiten Schilder zu ignorieren. Zwar wird von einem ortsunkundigen Fahrer nicht verlangt, auszusteigen, um etwa ein verschneites Tempolimit-Schild Vorgaben zu überprüfen, aber von ortskundigen Fahrern wird durchaus erwartet, sich an die dort notierten Limits zu halten. Schilder, die an ihrer charakteristischen Form zu erkennen sind, müssen zudem auch im zugeschneiten Zustand beachtet werden. Beispiele sind das achteckige „Stopp“-Schild oder das auf der Spitze stehende Dreieck für „Vorfahrt achten“. Holger Holzer/SP-X/ahu *tz.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.