Verkehrszeichen im Parkhaus: Nicht bindend, aber wichtig

Gegenseitige Rücksichtnahme ist das A und O auf der Straße, zusätzlich ordnen Schilder den Verkehrsfluss. Doch was gilt im Parkhaus? Muss man sich dort auch an ein Verkehrsschild halten?
Saarbrücken - Autofahrer sollten vom Straßenrand bekannte Verkehrszeichen auch im Parkhaus beachten. Zwar sind sie im privaten Raum nicht bindend, bei der Schuldfrage nach einem Unfall können sie aber eine wichtige Rolle spielen. Das zeigt nach Angaben des ADAC ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 13 S 122/20).
In dem Fall ging es um einen Mann, der im Parkhaus mit seinem Auto in Richtung Ausfahrt unterwegs war. Eine andere Parkhausgasse kreuzte dabei seine Spur. Von dort bog eine Frau mit ihrem Wagen ein, und die Autos stießen zusammen. Über der Zufahrt hing das Schild „Vorfahrt gewähren“ (Verkehrszeichen 205), das die Frau aber ignoriert hatte.
Zum Streit kam es, als der Schaden des Mannes von der Unfallgegnerin nur zu 50 Prozent reguliert werden sollte. Er argumentierte daraufhin: Die Frau hätte warten müssen, sie habe das Schild gekannt, und er habe sich insofern darauf verlassen. Die Frau wiederum ging davon aus, dass solch ein Verkehrszeichen im privaten Parkhaus nicht gilt, sondern dass dort die Rechts-vor-Links-Regel maßgeblich ist.
Unfall war nicht unvermeidbar
Das Gericht entschied überwiegend im Sinne des Klägers und erhöhte seinen Regulierungsanspruch von 50 auf 75 Prozent. Eine Alleinhaftung der Frau schloss es allerdings aus, da der Unfall nicht unvermeidbar gewesen sei. Vielmehr hätte der Mann in Erwägung ziehen müssen, dass sich die Fahrerin des anderen Autos vorfahrtsberechtigt fühlte.
Das Verkehrszeichen hat laut Gericht im privaten Bereich keine bindende Wirkung im Sinne einer Ordnungswidrigkeit. Aber bei der Beurteilung der gegenseitigen Rücksichtnahme kann es mitbewertet werden. So wurde der Frau ein grober Sorgfaltsverstoß attestiert, da sie trotz des Schildes weiter fuhr und so den Unfall verursachte. dpa