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Falschparken beim Einkaufen: Supermarktbetreiber darf laut Gericht Halterdaten abfragen

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Supermarktparkplätze sind meist Privatgrund. Trotzdem dürfen die Betreiber die Daten der Halter von Falschparkern bei der Straßenverkehrsbehörde anfordern.

Wer sein Auto auf einem Supermarktparkplatz abstellt, der macht sich in aller Regel keine großen Gedanken darüber. Allerdings gibt es dort einige Besonderheiten zu beachten: So gilt beispielsweise nicht automatisch rechts-vor-links – auch, wenn auf dem Parkplatz ein Schild aufgestellt ist, das auf die Geltung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hinweist. Wer sich also darauf verlässt, kann bei einem Unfall eventuell eine böse Überraschung erleben. Ebenfalls teuer kann es werden, wenn man sich nicht an die Parkregeln hält – und etwa länger parkt als erlaubt, wie nun eine Frau in Schleswig-Holstein. Sie wollte sich vor Gericht gegen die Herausgabe ihrer Halterdaten an den privaten Betreiber wehren – und scheiterte vor dem Verwaltungsgericht (Az.: 10 B 78/23).

Supermarkt besorgt sich Halterdaten von Falschparkerin – Frau zieht deshalb vor Gericht

In dem verhandelten Fall hatte eine Pkw-Halterin die Parkzeit auf dem Kundenparkplatz eines Supermarkts um 20 Minuten überschritten. Der Händler besorgte sich von der Behörde die Halterdaten und stellte der Frau eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 Euro in Rechnung. Die Autofahrerin ärgerte sich daraufhin vor allem über die Auskunftsfreude der Behörde. Da das Parkvergehen auf einem Privatgrundstück und nicht im öffentlichen Verkehrsraum stattgefunden hat, verlangte sie vom Amt im Eilverfahren die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Schild auf einem Parkplatz
Wer sich auf Parkplätzen von Supermärkten oder Einkaufscentern nicht an die Vorschriften hält, muss meist eine Strafe zahlen – oder wird sogar abgeschleppt. (Symbolbild) © Michael Gstettenbauer/Imago

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Gericht entscheidet gegen Falschparkerin: Abfrage der Halterdaten auf Supermarktparkplatz zulässig

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied gegen die Fahrzeughalterin. Bei der Weitergabe der Fahrzeugdaten sei unerheblich, dass es sich beim Parkplatz um ein Privatgrundstück handelt. Es sei lediglich erforderlich, dass der Parkplatz für die Allgemeinheit offenstehe, wie es in dem Beschluss des Gerichts heißt.

Wer auf einem Supermarktparkplatz ein Knöllchen kassiert, sollte dieses generell immer genau unter die Lupe nehmen – denn es kann vorkommen, dass Betrüger dort Fake-Strafzettel verteilen. In manchen Fällen sollte man auf jeden Fall stutzig werden: Beispielsweise, wenn sich auf dem Knöllchen Rechtschreibfehler oder ungelenke Formulierungen finden, wie zuletzt bei gefälschten Strafzetteln, die Abzocker in Berlin verteilten. (Mit Material von SP-X)

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