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Strittig: Mann weigert sich, Bußgeld zu zahlen, das via WhatsApp übermittelt wurde

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Von: Sophie Waldner

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Mann mit Handy am Steuer.
Ein Gericht beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Bußgeldbescheid per WhatsApp als übermittelt gilt. (Symbolfoto) © imago images / Geisser

Ein Mann wurde geblitzt und erhielt den Bußgeldbescheid per WhatsApp. Ein Gericht hat jetzt entschieden, ob der Bescheid als zugestellt gilt oder nicht.

Dem betroffenen Autofahrer* wurde Ende Juli 2020 ein Bußgeldbescheid zugesandt. Allerdings an eine Adresse, an der er zu dem Zeitpunkt nicht mehr wohnhaft war: sein Elternhaus. Die Mutter des jungen Mannes entschied dann, den Bescheid per WhatsApp weiterzuleiten. Auf dem Bild ist aber nur das Adressfeld zu sehen und folgender Satz: „Die Geldbuße wird wegen vorsätzlicher Tatbegehung erhöht.“ Etwa einen Monat später legte der Mann Einspruch gegen diesen Bescheid ein. Das Amt war der Ansicht, dass der Einspruch zu spät getätigt wurde und lehnte ab.

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Wer ist im Recht, wenn der Bußgeldbescheid online weitergeleitet wird?

Der Mann sah den Bußgeldbescheid als nicht ordnungsgemäß übermittelt an und holte sich Rechtsbeistand. Das Amtsgericht in Trier gab ihm Recht in der Sache, da er zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr unter der angegebenen Adresse gemeldet war. Kurzum: Sein Hauptwohnsitz änderte sich und somit gilt die Übermittlung des Bußgeldbescheides als nicht zugestellt. Die Änderung des tatsächlichen Wohnsitzes konnte der Betroffene außerdem nachweisen. Demnach hatte er diesen einige Tage vor dem Erhalt des Bußgeldes geändert.

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Gericht urteilt über Bußgeldbescheid per WhatsApp

Der Richter urteilte, dass ein WhatsApp-Foto allein nicht ausreiche, um von einer ordnungsgemäßen Übermittlung zu sprechen. In diesem Fall wäre der Zeitpunkt zu beachten, ab dem der Mann wirklich Kenntnis über den Bescheid hatte. In einer E-Mail an die Behörde erklärte er, dass er möglicherweise gar nicht der Fahrer gewesen sei und bat um ein Messfoto. Mit dieser Nachricht bekundete er seine Kenntnisnahme über den Bußgeldbescheid. Ab diesem Zeitpunkt galt, laut Gericht, die zweiwöchige Widerspruchsfrist. Der Betroffene legte innerhalb dieser Frist formgerechten Einspruch ein. Dem stimmte auch der Richter in Trier zu. (swa) *tz.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Netzwerks.

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Quelle: ADAC

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