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Ungeliebtes Tölzer Wettbüro darf bleiben

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Seit gut vier Jahren läuft der Betrieb in einem Wettbüro an der Tölzer Nockhergasse – gegen den erklärten Willen der Stadt. Nun hatte das Rathaus vor Gericht das Nachsehen: Das Wettbüro muss genehmigt werden.

Bad Tölz – Es ist ein seit über vier Jahren schwelender Streit, der am Donnerstag vor dem Münchner Verwaltungsgericht ein Ende fand. Auch wenn kein Urteil fiel, lässt sich feststellen: Die Stadt Bad Tölz hat einen Dämpfer verpasst bekommen, und Kläger Mario Topcic hat sich durchgesetzt. Er wird nun die Genehmigung für sein Wettbüro an der Nockhergasse erhalten, die ihm das Rathaus verweigert hatte.

Zur Vorgeschichte: Im Herbst 2013 eröffnet in den Räumen eines ehemaligen Radlgeschäfts ein Tipico-Wettbüro. Den zeitgleich gestellten Antrag auf Nutzungsänderung lehnt der Stadtrat jedoch ab. „Wettbüros und Spielhallen gehören bei uns zu den unerwünschten Nutzungen“, sagt damals Bürgermeister Josef Janker. Formell macht die Stadt ihre Ablehnung an den fehlenden Stellplätzen fest.

Genau dieses Argument hatte aber vor Gericht keinen Bestand. Gleich zu Beginn der Verhandlung bezeichnete Richter Johann Oswald die Tölzer Regeln für Vergnügungsstätten als „streng“. Die hiesige Satzung verlangt nämlich, dass der Betreiber von Etablissements wie Diskothelen oder eben auch Wettbüros pro sechs Quadratmeter Ladenfläche einen Stellplatz nachweisen. Oswald führte zum Vergleich die staatliche Garagen- und Stellplatzverordnung an. Die sehe lediglich eine Quote von einem Stellplatz pro 20 Quadratmeter vor. Dies erfüllt das Wettbüro natürlich locker.

Bauamtsleiter Christian Fürstberger führte als Vertreter der Stadt ins Feld, dass praktisch alle Kunden des Wettbüros mit dem Auto kämen, zumal gerade in den Abendstunden kein Bus mehr dorthin fahre. Die staatliche Regelung aber sei „für den ganzen Freistaat“ gedacht, „nicht nur für Großstädte“, so Richter Oswald. „Man kann nicht sagen, dass die Regel für kleinere Städte derart unangemessen ist, dass man sie um ein Mehrfaches verschärfen darf.“

Recht schnell zeichnete sich also vor Gericht ab, dass die Stadt mit ihrer Stellplatzsatzung auf verlorenem Posten steht. Eine Erkenntnis, die nicht vollkommen überraschend kam. Immerhin hatte das Verwaltungsgericht zuvor schon eine etwas mildere Regel aus Dachau über den Haufen geworfen.

Weil die Tölzer Bestimmungen auf so wackeligen Füßen stehen, hatte auch das Landratsamt in dem Fall lange gezögert. Weder folgte die Behörde, die die Baugenehmigung letztlich ausstellen muss, der Vorgabe des Tölzer Stadtrats, den Antrag abzulehnen, noch schritt die Bauaufsicht des Landratsamts dagegen ein, dass das Wettbüro auch ohne Genehmigung munter weiterarbeitete. Es dauerte drei Jahre, bis das Landratsamt den Bauantrag ablehnte: Das war die Entscheidung, gegen die Topcic dann klagte.

Nach einer Beratungspause verkündete Richter Oswald als Zwischenergebnis, „dass einer Baugenehmigung voraussichtlich nichts entgegensteht“. Angesichts dieser Aussichten einigten sich die Beteiligten gütlich: Als Prozessvertreter des Freistaats/Landratsamts sagte Anwalt Martin Höfler: „Wir können heute zusagen, dass die Baugenehmigung erteilt wird.“ Fürstberger gab zu Protokoll, dass die Stadt keine bauplanungsrechtlichen Einwände geltend machen werde. Und für Topcic erklärte Anwalt Wolfgang F. Thalmeir den Rechtsstreit für erledigt. Nach Verhandlungsende klopfte ihm sein Mandant erleichtert auf die Schulter. Fürstberger indessen kündigte an, dass die Stadt ihre Stellplatzsatzung ändern werde.

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