Steuererklärung 2022: Wer einen Minijobber anstellt, kann Steuern sparen
Wer einen Menschen mit Minijob beschäftigt, zum Beispiel als Haushaltshilfe, kann diesen Punkt in der Steuererklärung angeben und den Posten so absetzen.
Beschäftigen Sie Minijobber auf 520-Euro-Basis im Privathaushalt, können Sie nicht nur von günstigen Abgaben profitieren, sondern auch von einer Steuerermäßigung. Dazu geben Sie die Kosten des Haushalts-Minijobs in Ihrer Steuererklärung (egal, ob analog oder digital) an. Sie können so 20 Prozent dieser Kosten von Ihrer jährlichen Einkommensteuer abziehen lassen. Dieser Abzug ist auf maximal 510 Euro pro Jahr oder 42,50 Euro pro Monat begrenzt.
Steuererklärung 2022: Durch einen Minijobber Steuern sparen
Angenommen, Ihre Haushaltshilfe arbeitet im Jahr 2023 monatlich 15 Stunden für Sie zu einem Stundenlohn von zwölf Euro. In diesem Szenario ist die Hilfskraft zwar gesetzlich krankenversichert, jedoch von der Rentenversicherung befreit. Außerdem ist der Steuervorteil von 41,38 Euro höher, als die Abgabesumme des Minijobs (26,89 Euro). Melden Sie die geringfügige Beschäftigung im Haushalt also an, können Sie laut Minijob-Zentrale bares Geld sparen. Ein Rechenbeispiel:
- Verdienst der Haushaltshilfe: 180 Euro/Monat
- Abgabe an die Minijob-Zentrale als Arbeitgeber: 26,89 Euro (14,94 % des Monatsverdiensts)
- Ausgaben insgesamt: 180 Euro + 26,89 Euro = 206,89 Euro
- Einkommenssteuer pro Monat gespart: 20 Prozent (von 206,89 Euro) = 41,38 Euro
Einen Minijob kann man übrigens auch dann ausüben, wenn man einen Hauptjob hat – wenn man gewisse Dinge beachtet.

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Steuererklärung 2022: Wie macht man einen 520-Euro-Job im Haushalt geltend
Um als Arbeitgeber die Steuerermäßigung für den Haushalts-Minijob in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie einen Nachweis fürs Finanzamt. Diesen erhalten Sie von der Minijob-Zentrale selbst. Nach Ablauf eines Kalenderjahres wird Ihnen automatisch eine Bescheinigung über Ihre Ausgaben des Vorjahres zugeschickt. Darin enthalten sind außerdem Informationen über die Höhe des Lohns, den Sie Ihrem Minijobber gezahlt haben, sowie über die Abgaben, die Sie an die Minijob-Zentrale gezahlt haben.
Einige Punkte gilt es bei dieser Steuerermäßigung jedoch zu beachten, denn Sie profitieren nur, wenn …
- … die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen, Betriebsausgaben oder Werbungskosten gelten.
- … die Kosten nicht als Sonderausgaben abziehbar sind (z.B. bei Kinderbetreuung).
Dieser Artikel wurde mithilfe maschineller Unterstützung erstellt und vor der Veröffentlichung von der Redakteurin Anna Heyers sorgfältig überprüft.