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Fehler in der Gehaltsabrechnung? Wie Sie den Lohnzettel richtig lesen

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Sollte sich bei der Lohn- oder Gehaltsabrechnung ein Fehler eingeschlichen haben, sollte man rechtzeitig auf das korrekte Gehalt hinweisen.

Bei der Lohn- oder Gehaltsabrechnung lohnt es sich, genauer hinzuschauen. Arbeitgeber sind grundsätzlich dazu verpflichtet, sie zu erstellen, wie die Arbeitnehmerkammer Bremen in ihrem Online-Magazin informiert. Dadurch können Arbeit­nehmer nachvollziehen, was sie verdient haben. „Dazu muss die Abrechnung mindestens Angaben über den Abrechnungszeitraum sowie die Zusammensetzung des Lohns oder Gehalts enthalten“, heißt es in dem Beitrag.

Bei Fehler in der Gehaltsabrechnung Arbeitgeber schriftlich informieren

Was tun, wenn die Gehaltsabrechnung fehlerhaft ist? Dann sollten sich Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber wenden, informiert die Arbeitnehmerkammer Bremen. „Benennen Sie die Fehler und fordern Sie ihn schriftlich (und damit nachweisbar) unter Fristsetzung auf, Ihnen das korrekte Gehalt auszuzahlen und eine neue, fehlerfreie Lohnabrechnung auszustellen“, heißt es in dem Beitrag. Dabei sollten Betroffene auch auf die Einhaltung arbeits- und tarifvertraglicher Ausschlussfristen achten.

Wie die Deutsche Presse-Agentur berichtet, haben Arbeitnehmer zwar nach Paragraf 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich drei Jahre lang Zeit, gegen eine fehlerhafte Lohnabrechnung Einspruch einzulegen. Durch den Arbeits- und Tarifvertrag könnten sich jedoch kürzere Fristen ergeben.

rau sitzt zu Hause oder im Büro und erledigt die Buchhaltung
Sollte man einen Fehler in Gehaltsabrechnung entdecken, sollte man das dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. © Roman Möbius/Imago

Lohnzettel richtig lesen

Der Bruttolohn setze sich „insbesondere aus dem Grundgehalt beziehungsweise dem vereinbarten Stundenlohn, Zuschlägen etwa für Sonntags-, ­Feiertags- und Nachtarbeit, Zulagen, geldwerten Sachbezügen wie Dienstwagen, Diensthandy, Firmenlaptop und – soweit vereinbart – Urlaubs- und Weihnachts­geld“ zusammen, erklärt die Arbeitnehmerkammer Bremen in dem Beitrag ganz allgemein. Dazu kämen „gegebenenfalls vermögens­wirksame Leistungen als Extra-­Bonus für die private oder betriebliche Altersvorsorge und Pauschalen etwa für Reise­kosten und Spesen“. Vom Bruttolohn abgezogen würden „die Lohnsteuer, gegebenenfalls die Kirchensteuer und eventuell der Solidaritätszuschlag (bei höherem Einkommen)“. Gleiches gelte für die an­­teilig vom Arbeitnehmer zu tragen­den Sozialversicherungsbeiträge für Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

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Netto-Auszahlungsbetrag am Ende der Abrechnung

Neben Sozialleistungen und Steuern gibt es noch weitere Faktoren, die das Gehalt beeinflussen. „Weitere Abzüge sind möglich“, heißt es unter anderem in dem genannten Beitrag, etwa vermögenswirksame Leistungen, die direkt an Bausparkassen oder andere Kreditinstitute abgeführt ­werden, Vorschüsse und Sachbezüge (wie Dienst­wagen, Diensthandy) sowie per­sönliche Abzüge wie etwa Arbeitgeber­darlehen, Pfändungen oder Abschlagszahlungen“. Am Ende der Abrechnung stehe schließlich „der tatsächliche Netto-Auszahlungs­betrag“.

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