Fehler in der Gehaltsabrechnung? Wie Sie den Lohnzettel richtig lesen
Sollte sich bei der Lohn- oder Gehaltsabrechnung ein Fehler eingeschlichen haben, sollte man rechtzeitig auf das korrekte Gehalt hinweisen.
Bei der Lohn- oder Gehaltsabrechnung lohnt es sich, genauer hinzuschauen. Arbeitgeber sind grundsätzlich dazu verpflichtet, sie zu erstellen, wie die Arbeitnehmerkammer Bremen in ihrem Online-Magazin informiert. Dadurch können Arbeitnehmer nachvollziehen, was sie verdient haben. „Dazu muss die Abrechnung mindestens Angaben über den Abrechnungszeitraum sowie die Zusammensetzung des Lohns oder Gehalts enthalten“, heißt es in dem Beitrag.
Bei Fehler in der Gehaltsabrechnung Arbeitgeber schriftlich informieren
Was tun, wenn die Gehaltsabrechnung fehlerhaft ist? Dann sollten sich Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber wenden, informiert die Arbeitnehmerkammer Bremen. „Benennen Sie die Fehler und fordern Sie ihn schriftlich (und damit nachweisbar) unter Fristsetzung auf, Ihnen das korrekte Gehalt auszuzahlen und eine neue, fehlerfreie Lohnabrechnung auszustellen“, heißt es in dem Beitrag. Dabei sollten Betroffene auch auf die Einhaltung arbeits- und tarifvertraglicher Ausschlussfristen achten.
Wie die Deutsche Presse-Agentur berichtet, haben Arbeitnehmer zwar nach Paragraf 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich drei Jahre lang Zeit, gegen eine fehlerhafte Lohnabrechnung Einspruch einzulegen. Durch den Arbeits- und Tarifvertrag könnten sich jedoch kürzere Fristen ergeben.

Lohnzettel richtig lesen
Der Bruttolohn setze sich „insbesondere aus dem Grundgehalt beziehungsweise dem vereinbarten Stundenlohn, Zuschlägen etwa für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Zulagen, geldwerten Sachbezügen wie Dienstwagen, Diensthandy, Firmenlaptop und – soweit vereinbart – Urlaubs- und Weihnachtsgeld“ zusammen, erklärt die Arbeitnehmerkammer Bremen in dem Beitrag ganz allgemein. Dazu kämen „gegebenenfalls vermögenswirksame Leistungen als Extra-Bonus für die private oder betriebliche Altersvorsorge und Pauschalen etwa für Reisekosten und Spesen“. Vom Bruttolohn abgezogen würden „die Lohnsteuer, gegebenenfalls die Kirchensteuer und eventuell der Solidaritätszuschlag (bei höherem Einkommen)“. Gleiches gelte für die anteilig vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge für Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Netto-Auszahlungsbetrag am Ende der Abrechnung
Neben Sozialleistungen und Steuern gibt es noch weitere Faktoren, die das Gehalt beeinflussen. „Weitere Abzüge sind möglich“, heißt es unter anderem in dem genannten Beitrag, etwa vermögenswirksame Leistungen, die direkt an Bausparkassen oder andere Kreditinstitute abgeführt werden, Vorschüsse und Sachbezüge (wie Dienstwagen, Diensthandy) sowie persönliche Abzüge wie etwa Arbeitgeberdarlehen, Pfändungen oder Abschlagszahlungen“. Am Ende der Abrechnung stehe schließlich „der tatsächliche Netto-Auszahlungsbetrag“.