Abmahnung im Job: Fehlverhalten muss dokumentiert sein
Sie bekommen von Ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung – da können Sie nichts gegen tun? Doch, es gibt ein paar Sachen, die Sie dagegen unternehmen können.
In dem Arbeitsleben kann es vorkommen, dass Sie gegebenenfalls Ihre Pflichten verletzen oder der Arbeitgeber nicht mit der Leistung zufrieden ist. In vielen Fällen ist eine Kündigung bei Unstimmigkeiten zwischen Chef bzw. Chefin und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht wirksam. Oft gibt es allerdings eine Möglichkeit, wie Vorgesetzte dennoch ihren Standpunkt klarmachen können: mit einer Abmahnung.
Abmahnung bei der Arbeit: Was ist das eigentlich?

Eine Abmahnung hat eine Warnfunktion für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie werden damit darauf hingewiesen, dass eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt wurde. Wichtig hierbei ist, dass es immer einen konkreten Vorfall für eine Abmahnung geben muss – wenn der Chef oder die Chefin allgemein unzufrieden mit Ihrer Leistung ist, ist dies kein Grund für eine Abmahnung. Bei einem nächsten „Vergehen“ kann die Kündigung ausgesprochen werden. Einer verhaltensbedingten Kündigung muss beispielsweise eine Abmahnung vorausgegangen sein, wie das Portal Finanztip berichtet.
Gründe für eine Abmahnung
- Mobbing
- Unentschuldigtes Fehlen
- Kein Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
- Zu späte Krankmeldung
- Private Internet- oder Telefonnutzung
- Verstoß gegen Vertriebsverbote (z. B. Rauchen oder Alkoholkonsum)
- Nebentätigkeit (unerlaubt oder nicht angezeigt)
- Sexuelle Belästigung
- Urlaub ohne Bewilligung
Das muss eine gültige Abmahnung enthalten
Wo gearbeitet wird, passieren Fehler – so ist es sehr wohl möglich, dass Ihre Chefin oder Ihr Chef Sie abmahnen wollen, allerdings dabei formale Fehler machen. Wenn eine Abmahnung allerdings fehlerhaft ist, ist diese nicht wirksam. Beispielsweise ist es möglich, dass Sie nur „ermahnt“ werden – das wäre dann weniger schlimm, als eine formal richtige Abmahnung. Folgendes muss eine Abmahnung enthalten, damit diese wirksam ist:
- Dokumentationsfunktion: Der Arbeitgeber muss den Sachverhalt konkret beschreiben. Dazu gehören Datum und Uhrzeit. Bei mehreren Verstößen, die in einer Abmahnung erfasst werden sollen, müssen alle Vorfälle dokumentiert werden. Ist die Abmahnung nur teilweise richtig oder hat sich der Vorfall anders zugetragen, ist die Abmahnung unwirksam.
- Hinweisfunktion: Eine wirksame Abmahnung muss den Hinweis enthalten, dass das angemerkte Verhalten zukünftig nicht mehr hingenommen wird.
- Warnfunktion: Damit eine Abmahnung wirksam ist, muss die Konsequenz bei Wiederholung oder ähnlichem Verhalten des abgemahnten Verhaltens genannt werden. Meist ist dies die Kündigung. Wenn dieser Bezug fehlt, hat der Chef oder die Chefin lediglich eine Ermahnung ausgesprochen.
- Zeitlicher Zusammenhang: Das Fehlverhalten und die dazugehörige Abmahnung müssen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen. Wie genau dieser Zeitraum aussieht ist gesetzlich nicht geregelt.
- Zugang: Oft wird eine Abmahnung persönlich an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin übergeben. Ebenfalls sind mündliche Abmahnungen möglich, allerdings seltener, weil diese schwer vor Gericht zu beweisen sind.
- Besonderheiten: In einigen Tarifverträgen ist ebenfalls der Vorgang bei Abmahnungen beschrieben. Demnach kann es vorkommen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einer Abmahnung erst einmal zu dem Vorfall angehört werden müssen, damit eine Abmahnung im Nachgang wirksam ist. Dies ist beispielsweise im Öffentlichen Dienst der Fall, wie Finanztip berichtet.
Abmahnung: Was Sie als Arbeitnehmer beachten sollten
Wenn Sie eine Abmahnung von Ihrem Chef oder Ihrer Chefin erhalten, sollten Sie darauf reagieren. Beachten können Sie dabei die folgenden fünf Schritte:
- Personalakte: Fordern Sie Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin auf, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
- Gegendarstellung: Sie haben das Recht, Ihre Personalakte einzusehen und eigene Erklärungen der Personalakte beizufügen. Das ist im Betriebsverfassungsgesetz unter Paragraf § 83 geregelt. Ein Mitglied des Betriebsrates kann hinzugezogen werden – dieses muss Stillschweigen zum Inhalt der Akte bewahren.
- Beschwerde einlegen: Dies können Sie bei dem Betriebsrat oder bei dem Arbeitgeber machen. Grund dafür kann eine ungerechte Behandlung sein.
- Abmahnung hinnehmen: Sie tun gar nichts und warten einfach ab. Falls es im weiteren Verlauf zu einem Kündigungsschutzprozess kommt, tragen Sie vor, weshalb die Abmahnung nicht gerechtfertigt war. Wie die Rechtsanwälte Hensche auf der eigenen Webseite beschreiben, sind Arbeitgeber in der Beweispflicht, sie müssen darlegen, dass die Abmahnung gerechtfertigt war. Somit können Arbeitnehmer sich entscheiden, eine Abmahnung „auszusitzen“.
- Klage auf Löschung bzw. Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.
Wichtig kann es allerdings sein, dass Sie trotzdem Beweise sammeln, dass die Abmahnung nicht gerechtfertigt war. Das können beispielsweise E-Mails sein. Auch Gespräche mit Kolleginnen und Kollegen können sinnvoll sein, wenn diese bei dem Vorfall, der zur Abmahnung führte, anwesend waren. Die Expertinnen und Experten von Hensche weisen darauf hin, dass Sie bei einer schriftlichen Abmahnung auf keinen Fall eine Unterschrift leisten sollten. Denn diese bestätigt nicht nur den Erhalt der Abmahnung, sondern ebenfalls die Berechtigung der Abmahnung.