Kündigung: 21 Gründe, warum Sie der Arbeitgeber feuern darf

Die Kündigung durch den Arbeitgeber kommt oft unerwartet. Aus welchen Gründen Sie der Arbeitgeber entlassen darf und worauf Sie achten sollten, erfahren Sie hier.
„Hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Termin.“ Vor einem Kündigungsschreiben* wie diesem fürchten sich wohl die meisten Arbeitnehmer. Vermutlich auch, weil die meisten die Gründe, die zu einer Kündigung führen können, gar nicht kennen. Wir zeigen Ihnen, welche Kündigungsgründe laut Gesetz erlaubt sind, und was Sie tun können, um einer Entlassung vorzubeugen.
Kündigungsgründe: Was die ordentliche von einer außerordentlichen Kündigung unterscheidet
Damit Arbeitgeber nicht nach Lust und Laune ihre Mitarbeiter auf die Straße setzen können, sorgt der Gesetzgeber für den nötigen rechtlichen Rahmen. Vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Kündigungsschutzgesetz (KschG) spielen für die Kündigung eine wichtige Rolle. Darüber hinaus gilt für bestimmte Gruppen ein Sonderkündigungsschutz, etwa für Schwangere und Mütter.
Zunächst einmal sollten Arbeitnehmer wissen, dass das Arbeitsrecht zwei unterschiedliche Kündigungsarten kennt: Die ordentliche Kündigung sowie die fristlose Kündigung. Die ordentliche Kündigung beinhaltet immer eine bestimmte Kündigungsfrist, während die fristlose – wie der Name schon sagt – ohne Frist, also ab sofort gilt.
Bei der ordentlichen Kündigung greift das Kündigungsschutzgesetz, wenn Ihr Betrieb mehr als elf Mitarbeiter hat und Sie schon länger als sechs Monate im Betrieb gearbeitet haben. Es schützt Arbeitnehmer, indem es es eine ordentliche beziehungsweise. fristgemäße Kündigung nur dann erlaubt, wenn sie auf eine der drei im Gesetz festgelegten Gründe gestützt werden kann:
- Gründe in der Person (Personenbedingte Kündigung),
- Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers (Verhaltensbedingte Kündigung) oder
- betriebsbedingte Gründe (Betriebsbedingte Kündigung).
Kündigungsgründe: In diesen Fällen darf Ihnen der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aussprechen
Eine personenbedingte Kündigung darf laut Kündigungsschutzgesetz immer dann ausgesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, seinen Arbeitsvertrag zukünftig nicht mehr erfüllen kann. Wichtig hierfür ist, dass die Prognose für die Zukunft negativ ausfällt.
Gründe für eine personenbedingte Kündigung können etwa sein:
- lange Krankheit oder viele häufige Krankheiten
- dauernde Arbeitsunfähigkeit
- Führerscheinverlust (z.B. bei LKW-Fahrern)
- Vorstrafen
- Entzug der Arbeitserlaubnis
Lesen Sie hier mehr zur personenbedingten Kündigung.
Eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgt nach einem Fehlverhalten des Mitarbeiters, egal ob vorsätzlich oder fahrlässig. Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung:
- Sie verstoßen gegen den Arbeitsvertrag
- Sie weigern sich, die Anweisungen des Chefs zu befolgen
- Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen
- Private Nutzung des Internets
- Diebstahl
Eine betriebsbedingte Kündigung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn betriebliche Erfordernisse dazu führen, dass sich der Arbeitsbedarf dauerhaft reduziert und deshalb Personal abgebaut werden muss. Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung können sein:
- Ausbleiben von Aufträgen
- Umsatzeinbußen
- Umstrukturierungen
- Betriebsstilllegungen (etwa bei einer Insolvenz)
- Schließung oder Auslagerung von Abteilungen
Hier erfahren Sie mehr zur Betriebsbedingten Kündigung.
Aus diesen Gründen ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt
Für eine fristlose Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ein „wichtiger Grund“ für eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers ist ein besonders schwerwiegender Verstoß seitens des Mitarbeiters. So schwer, dass dem Chef nicht zugemutet werden kann, mit ihm weiter zu arbeiten - sei es unbefristet oder bis zum Ende des befristeten Vertrags - beziehungsweise die rechtliche Kündigungsfrist abzuwarten. Gründe für eine fristlose Kündigung können sein:
- Straftat im Betrieb (Betrug, Diebstahl)
- Datenklau
- Arbeitszeitbetrug
- Alkohol am Arbeitsplatz beziehungsweise Alkoholsucht
- Anzeige gegen Arbeitgeber oder Mitarbeiter
- vorgetäuschte Krankheit
Mehr zum Thema: Vorsicht: In diesen Fällen droht Ihnen die fristlose Kündigung.
(as) *Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Zentral-Redaktionsnetzwerks.
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Quelle: Arbeitsrechte.de, Kanzlei Hensche