Vorstellungsgespräch: Schwangerschaft, Familienplanung, Vorstrafen – hier können Sie lügen
Bei einem Vorstellungsgespräch stellt der Arbeitgeber viele Fragen – einige sind aber unzulässig, so zum Beispiel die Frage nach der Familienplanung.
Ein Vorstellungsgespräch löst bei Bewerbern oft Unruhe und Stress aus. Denn es geht darum, den Arbeitgeber in nur wenigen Minuten von sich zu überzeugen. Fragen wie „warum haben Sie sich für den Job beworben?“ sind in den Gesprächen üblich, Bewerber können sich darauf schon vorab vorbereiten. Andere Fragen kommen aber eher überraschend – die Rede ist von unzulässigen Fragen. Auf diese müssen die Bewerber nicht wahrheitsgemäß antworten. Ein Überblick, bei welchen Fragen man im Bewerbungsgespräch lügen darf.
Vorstellungsgespräch: Unzulässige Fragen – hier dürfen Sie lügen
Fragen nach der Schwangerschaft, der Familienplanung oder der Parteizugehörigkeit sind laut der Kanzlei AfA (Arbeitsrecht für Arbeitnehmer) unzulässig. Auf diese muss der Bewerber nicht bzw. nicht wahrheitsgemäß antworten. Dem Bewerber oder der Bewerberin drohen demnach keine rechtlichen Konsequenzen, wenn er oder sie bei diesen Fragen lügt. Diese Fragen sind laut AfA unzulässig:
- Schwangerschaft
- Familienplanung
- Religionszugehörigkeit (Ausnahme: Tendenzbetriebe)
- Parteizugehörigkeit (Ausnahme: Tendenzbetriebe)
- Gewerkschaftszugehörigkeit (Ausnahme: Tendenzbetriebe)
- Lohnpfändungen
- Sexueller Orientierung
- Mitgliedschaft in Verbänden und Vereinen
- Schwerbehinderung
- Vorstrafen

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Vorstellungsgespräch: Frage nach Schwangerschaft ist unzulässig – Bewerberin muss nicht antworten
„Insbesondere die Frage nach einer Schwangerschaft ist in einem Bewerbungsgespräch nicht zulässig. Die Bewerberin braucht diese Frage nicht zu beantworten‘“, teilt die Kanzlei AfA mit. Alternativ kann die Bewerberin aber bei dieser Frage auch lügen. Gleiches gilt auch bei der Frage nach der Familienplanung. Werden Bewerber also gefragt, ob diese in den nächsten Jahren Kinder planen, gilt auch hier: Lügen oder Schweigen erlaubt.
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Bewerbungsgespräch: Unzulässige Fragen – diese Ausnahmen gibt es
Zwei Drittel der Deutschen haben Angst vor Bewerbungen – vor allem vor dem Vorstellungsgespräch
Eine im Jahr 2021 veröffentlichte repräsentative Umfrage des Online-Karriereportals Monster in Zusammenarbeit mit YouGov zeigte, dass gut zwei Drittel der Deutschen (69 Prozent) aufgrund von mindestens einem Aspekt Angst vor Bewerbungen haben. Angstauslöser Nummer eins ist dabei das Vorstellungsgespräch – dies gaben 35 Prozent der Befragten an. Ein weiterer Faktor: Angst vor Veränderungen, die mit dem Jobwechsel verbundenen sind. Befragt wurden 2.057 volljährige Deutsche.
Je nachdem, wo oder auf welche Stelle sich der Bewerber oder die Bewerberin bewirbt, gibt es jedoch auch Ausnahmen bei Fragen, die eigentlich als unzulässig gelten. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung der Frage hat. Ein Beispiel: Bewirbt sich jemand für eine Tätigkeit in der katholischen Kirche, so ist es dem Arbeitgeber gestattet, nach der Religionszugehörigkeit des Bewerbers zu fragen. Unter anderem sind auch Fragen nach Lohnpfändungen erlaubt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin bei der ausgeschriebenen Stelle mit Geldverkehr zu tun hat oder eine Kontovollmacht mit Verfügungsbefugnis erhalten soll. Unzulässig ist generell eigentlich die Frage nach Vorstrafen – doch auch hier gibt es Ausnahmen. So müssen Bewerber, die sich zum Beispiel als Lkw-Fahrer beworben haben, wahrheitsgemäß antworten, wenn der Arbeitgeber nach Vorstrafen im Straßenverkehr fragt.