Schneeräumpflicht: Diese Dinge gilt es zu beachten
Anfang Februar holt der Winter nochmal richtig auf und hinterlässt ein Schneechaos. Da stellt sich die Frage nach den Rechten und Pflichten zum Schneeräumen der Gehwege. Wir klären auf.
- Grundstückseigentümer sind verpflichtet, den Gehweg vor ihrem Haus schnee- und eisfrei zu halten.
- Verletzt sich ein Passant aufgrund von vernachlässigter Schneeräumpflicht, kann es teuer werden.
- Viele Kommunen haben die Verwendung von Streusalz* verboten. Wer Ärger vorbeugen möchte, ist mit Split oder Sand auf der sicheren Seite.
Weite Teile Deutschlands versinken derzeit (Stand 08.02.2021) im Schnee. Manch einer kommt da mit dem Schneeschippen kaum hinterher. Doch bis wann muss man den Gehweg freigeräumt haben? Was müssen Hauseigentümer und Mieter jetzt beachten? Und wer haftet, wenn sich ein Passant vor der eigenen Haustür verletzt? Wir haben Antworten zu diesen und weiteren Fragen.
Schneeräumpflicht: Das müssen Hauseigentümer wissen
- Hauseigentümer sind verpflichtet, die Gehwege vor ihrem Grundstück frei von Eis und Schnee zu halten.
- Schneeräumpflicht gilt in der Regel für die Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr. Je nach Kommune kann am Wochenende ab 9 Uhr der Schnee geschippt werden.
- Grundsätzlich gilt: Es müssen zwei Personen nebeneinander laufen können. Das heißt für die meisten Kommunen, dass zwischen einem und anderthalb Meter auf dem Gehweg freizuräumen sind.
- Wichtig zu beachten: Kontrollieren Sie, ob eventuell Eiszapfen oder Schneemassen auf dem Dach zu einer Gefahr für Sie und Passanten werden können. Entfernen Sie diese gegebenenfalls. Sollte es zu Unfällen kommen, kann auch das teuer werden.
- Sollte der Schneefall anhalten, sollten sich Hauseigentümer darauf einstellen, mehrmals täglich den Gehweg zu räumen.
- Wer seiner Schneeräumpflicht nicht nachgehen kann, sollte sich eine Vertretung besorgen. Damit sind Sie auf der sicheren Seite, dass der Schnee geräumt ist.
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Schneeräumpflicht: Darüber sollten Mieter informiert sein
- Das Verbraucherportal chip.de rät dazu, den Mietvertrag oder in der Hausordnung zu prüfen. Darin sollte festgelegt sein, wer für die Schneeräumpflicht verantwortlich ist. Es kann vorkommen, dass Mieter selbst Schneeschippen müssen.
- Sollte der Vermieter einen Winterdienst beauftragen, so werden die Kosten unter den Mietparteien aufgeteilt.
- Außerdem muss der Vermieter prüfen, ob der Bürgersteig ordnungsgemäß freigeräumt wurde.
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Schneeräumpflicht: Was passiert, wenn die Pflicht vernachlässigt wurde?
- Sollten Sie der Schneeräumpflicht nicht nachgegangen sein und ein Passant verletzt sich aufgrund dessen, ist mit teuren Strafen zu rechnen, sowie auch mit einer Schadensersatzklage.
- Eine gute Privathaftpflichtversicherung kann in diesem Fall helfen.
- Zudem flattert ein Bußgeldbescheid in Höhe von 5.000 Euro ins Haus. Da es sich um eine „Verletzung der Straßenreinigungsverordnung“ und somit um fahrlässige Körperverletzung handelt, übernimmt die Versicherung diesen Betrag nicht.
(swa) *Merkur.de gehört zum deutschlandweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerk.
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