Hausordnung: Was darf sie vorschreiben – und müssen sich Mieter an alles halten?
In den meisten Mehrparteienhäusern gilt eine Hausordnung. Bewohner müssen allerdings nicht alles hinnehmen.
Wenn viele Menschen zusammen wohnen, kann es bekanntlich schnell mal Ärger geben. Langschläfer fühlen sich vom morgendlichen Geschrei der Nachbarskinder gestört, und nach Feierabend müssen erschöpfte Arbeitnehmer die Klavierübungen der Amateurmusiker von nebenan ertragen. Wer schon einmal in einem Mehrparteienhaus gelebt hat, kennt diese und andere Unstimmigkeiten mit den Nachbarn womöglich bereits. Um Streit zwischen Bewohnern zu vermeiden, legen viele Vermieter deshalb ein eigenes Regelwerk in Form einer Hausordnung fest. Darin sind die Rechte und Pflichten der Mieter abgedruckt, sodass sich am Ende theoretisch niemand beschweren kann.
Was darf die Hausordnung vorschreiben?
Doch was, wenn die Hausordnung schlichtweg unverhältnismäßig erscheint? Müssen sich die Hausbewohner wirklich an alle Vorgaben halten, die der Vermieter in seinem Regelwerk aufgestellt hat? Und was passiert, wenn die Hausordnung einfach konsequent ignoriert wird?
Tatsächlich bestehen bei der Gültigkeit von Hausordnungen wichtige Unterschiede. Denn nicht jedes Regelwerk, das Ihr Vermieter Ihnen vorlegt, muss wirklich im Detail eingehalten werden. Dabei ist vor allen Dingen von Bedeutung, wie der Vermieter Ihnen die Hausordnung übermittelt hat. Die zwei gängigsten Formen sind ein für alle Mieter einsehbarer Aushang, beispielsweise im Treppenhaus, sowie eine bereits im Mietvertrag festgelegte Hausordnung. Die Vorgaben, die in diesen Schriftstücken jeweils gemacht werden dürfen, unterscheiden sich dabei erheblich.
Was kann eine ausgehängte Hausordnung regeln?
Eine ausgehängte Hausordnung darf nämlich nur Angelegenheiten regeln, die alle Mieter gleichermaßen betreffen. Darunter fällt zum Beispiel die Nutzung von Gemeinschaftsräumen oder zum Haus gehörenden Grünflächen. Auch individuelle Ruhezeiten im Haus darf der Vermieter in einem solchen Aushang vorgeben. Bestimmungen für die einzelnen Mietparteien selbst müssen dagegen bereits im Mietvertrag festgelegt werden. Verlangt Ihr Vermieter beispielsweise eine regelmäßige Treppenhausreinigung von Ihnen, dann muss diese Vorgabe klar aus einer durch den Mietvertrag verpflichtenden Hausordnung hervorgehen. Ein einfacher Aushang im Hausflur kann Sie nicht zu dieser Aufgabe zwingen.

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Welche Ruhezeiten gelten?
In der Hausordnung dürfen Vermieter eigenständig entscheiden, welche Regeln in ihrer Immobilie gelten sollen. Allerdings müssen sie sich dabei selbstverständlich nach der gängigen Gesetzeslage richten. Nicht in allen Fällen ist das Regelwerk des Hausbesitzers also wirklich in Gänze einzuhalten. Eine Hausordnung darf weder willkürlich sein noch die Persönlichkeitsrechte der Bewohner einschränken. Ein generelles Dusch- oder Badeverbot ab einer bestimmten Uhrzeit verstößt beispielsweise gegen das geltende Recht und ist damit unwirksam. Ebenso verhält es sich bei einem Besuchsverbot oder bei der Anordnung, grundsätzlich keine Musikinstrumente im Haus zu nutzen.
Auch ein generelles Tierverbot darf nicht in der Hausordnung festgelegt werden, da Vermieter nur das Recht haben, große oder gefährliche Tiere in ihrem Mietvertrag abzulehnen. In bestimmten Fällen dürfen sich Hausbesitzer dagegen sehr wohl über die gängige Gesetzeslage hinwegsetzen, insbesondere, wenn die entsprechenden Punkte bundesweit nicht einheitlich geregelt sind. Das ist beispielsweise bei der Vorgabe von Vorgabe von Ruhezeiten der Fall. Allerdings müssen die Regeln der Hausordnung auch in einem solchen Fall weiterhin verhältnismäßig bleiben.
Was passiert, wenn die Hausordnung nicht eingehalten wird?
Bei Nichteinhaltung der Hausordnung drohen Mietern selbstverständlich Konsequenzen. Ob der Vermieter dabei im Recht ist, kommt darauf an, ob die Hausordnung auf dem richtigen Wege übermittelt wurde und ob das Regelwerk sich an das geltende Recht hält. Ist das der Fall, muss der Vermieter die Bewohner zunächst offiziell auf ihre Pflichten hinweisen. Werden die Vorgaben anschließend trotzdem noch ignoriert, können weitere Schritte eingeleitet werden.
Unter anderem darf der Vermieter bei mehrmaligen Verstößen die Kosten für entstandene Arbeiten in Rechnung stellen. Bestimmte Vergehen, wie beispielsweise eine dauerhaft wiederkehrende Lärmbelästigung, können in letzter Instanz sogar eine fristlose Kündigung des Mietvertrages zur Folge haben. Allerdings muss sich der Vermieter natürlich ebenso an seine Hausordnung halten und darf diese nicht einfach willkürlich und ohne die Zustimmung der Hausparteien ändern. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihre Hausordnung die Grenzen des Erlaubten überschreitet, sollten Sie sich unbedingt rechtliche Beratung suchen. Diese erhalten Sie beispielsweise beim Mieterschutzbund oder in einer Anwaltskanzlei für Mietrecht in Ihrer Nähe.