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Die häufigsten Fehler beim Kauf von Sicherheits- und Überwachungskameras

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Überwachungskamera an einer Gebäudewand
Ob Betrieb oder Privatperson, um Kriminelle abzuschrecken, wird gerne auf Sicherheitskameras zurückgegriffen. © Neurolink / Pixabay

Der Kauf einer Überwachungskamera sollte wohl überlegt sein. Zu beachten sind die technischen Voraussetzungen, die das Gerät mit sich bringen muss, um seinen Zweck zu erfüllen, die Anzahl der Sicherheitskameras und natürlich auch die rechtlichen Umstände.

Die wichtigsten Tipps zum Kauf einer Überwachungskamera

Es gibt viele Wege sein Hab und Gut zu beschützen, egal ob es für die Sicherheit des Privateigentums oder eines Betriebes gilt. Besonders beliebt ist Videoüberwachung, da sie abschreckend wirkt und die Installation nicht so aufwendig ist wie bei anderen Sicherheitsanlagen. Der Markt bietet Geräte in Hülle und Fülle, doch sollten Interessenten gut beraten sein, denn nicht jedes Produkt taugt was. Eine ausführliche Beratung gibt es auf der Seite der Videoüberwachungs-Experten von topsicherheit.de. Hier die wichtigsten Tipps im Überblick:

Der Datenschutz muss bei der Videoüberwachung gewährleistet sein

Je nach Zweck der Videoüberwachung gelten auch unterschiedliche Datenschutzverordnungen. Die Überwachung von Privateigentum ist generell erlaubt. Wird dabei allerdings auch das Grundstück des Nachbarn mitgefilmt, muss um eine Erlaubnis der Betroffenen gebeten oder die entsprechenden Bereiche müssen geschwärzt werden. Sind Überwachungskameras in öffentlich zugänglichen Räumen oder Plätzen angebracht, so müssen diese speziell gekennzeichnet werden. Auch müssen die Betreiber über geeignete Gründe verfügen, die den Einsatz der Videoüberwachung rechtfertigen. Die Kameradaten in Betrieben sowie Plätzen und Räumen, die öffentlich zugänglich sind, dürfen darüber hinaus nur 72 Stunden gespeichert werden. In einigen Sonderfällen erlauben die Gerichte die Speicherung der Videodaten von bis zu zehn Tagen.

Das Filmen von Räumen, in denen die Privatsphäre von Personen eingeschränkt werden kann, ist nicht gestattet. Damit sind zum Beispiel Toiletten, Duschen, Saunas und Umkleidekabinen gemeint. Auch ist die Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen, die der persönlichen Entfaltung dienen, nicht gestattet. Solche Orte sind zum Beispiel Badeseen oder Parkanlagen. Die Ausnahme ist jedoch, falls es sich Schwerpunkte für Kriminalität, wie z. B. den Drogenumschlag, handelt. In den betroffenen Bereichen wie Plätzen oder Parkanlagen ist sodann eine polizeiliche Videoüberwachung möglich.

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