Laden bei Stadtfest zu lange geöffnet: Unternehmer bei Kontrollgang „erwischt“ – empfindliche Strafe folgt

Drei Tage Spaß verspricht das Altstadtfest jedes Jahr im Juli. Für einen Geschäftsbesitzer hat die Gute-Laune-Fete heuer aber einen bitteren Nachgeschmack. Drei Monate nach dem Fest flatterte ihm ein Bußgeldbescheid ins Haus.
Fürstenfeldbruck – 500 Euro Strafe plus Gebühren soll der Geschäftsmann zahlen. Der Grund: Er hatte sich nicht an die vorgeschriebenen Ladenöffnungszeiten gehalten. Die gelten nämlich auch dann, wenn ringsrum gefeiert wird. Er hätte sein unter anderem mit Getränken und Zigaretten bestücktes Geschäft wie an jedem anderen Werktag auch um 20 Uhr dicht machen müssen. Doch der Geschäftsinhaber ließ die Tür zu seinem Laden offen.
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Ordnungsamt auf Kontrollgang – auch bei Altstadtfest
Das blieb nicht lange unbemerkt. Mitarbeiter des städtischen Ordnungsamtes entdeckten den Verstoß. Die waren beim Altstadtfest auch weit nach 21 Uhr noch auf Kontrollgang durch die Innenstadt unterwegs und meldeten den Vorfall dem dafür zuständigen Landratsamt.
Bei Großveranstaltungen sei es üblich, dass Polizei, Feuerwehr und Ordnungsamt unterwegs sind, um Fluchtwege, Hygienebestimmungen und eben auch Öffnungszeiten zu prüfen, heißt es aus dem Brucker Rathaus. Das sei im Übrigen auch im Interesse von Geschäftsinhabern, die sich an geltende Vorschriften halten.
Dabei scheint der Ladenbesitzer mit der 500-Euro-Strafe noch glimpflich davongekommen zu sein. Denn wie der im Landratsamt zuständige Referatsleiter Ronny Grundmann erklärt, betrage der Bußgeldrahmen bis zu 2500 Euro. Die Höhe bemesse sich nach der Bedeutung des Verstoßes und berücksichtige die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. So spiele auch eine Rolle, wie groß der Vorteil gegenüber den sich korrekt verhaltenden Mitbewerbern gewesen sei und ob Beschäftigte mit überlangen Arbeitszeiten belastet wurden. Laut Grundmann sei auch entscheidend, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde und ob die Gefahr von Wiederholungs- oder Nachahmungseffekten besteht.
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Mit Vorschriften nicht vertraut: Jung-Unternehmer hatte Laden erst vor Kurzem eröffnet
Das war in diesem aktuellen Altstadtfest-Fall offenbar nicht so. Der nicht aus Deutschland stammende Jungunternehmer hatte den Laden erst wenige Wochen zuvor eröffnet und sei mit den deutschen Vorschriften nicht vertraut gewesen, sagt sein in Bruck aufgewachsener Vermieter, der das Strafmaß „verglichen mit den Gleich-Null-Umsätzen an den beiden Abenden“ als „maßlos überzogen“ befindet.
Er habe auch sofort geschlossen, nachdem ihn die Kontrolleure darauf angesprochen hatten, erklärt der Ladeninhaber, der die Strafe akzeptieren und auf einen Einspruch verzichten will. Denn: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“, erklärt Gewerbeverbandsvorsitzender Franz Höfelsauer, der die behördlichen Kontrollmaßnahmen ausdrücklich begrüßt, für den „Sünder“ aber noch einen Tipp parat hat: „Vielleicht kann er das Bußgeld als Geschäftsunkosten von der Steuer absetzen.“
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