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Schliersee verliert Prozess: „Der Planer ist halb vom Stuhl gefallen“

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Weitere Auseinandersetzung absehbar: Eine Bebauung des südlichen Teils (links) des sogenannten Morsak-Grundstücks lehnt die Gemeinde aus wasserwirtschaftlichen Gründen ab. Den Bebauungsplan, in dem dies festgehalten ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nun aber für ungültig erklärt. Auch, ob das Pumpenhäuschen weichen muss, ist Gegenstand eines Gerichtsverfahrens
Weitere Auseinandersetzung absehbar: Eine Bebauung des südlichen Teils (links) des sogenannten Morsak-Grundstücks lehnt die Gemeinde aus wasserwirtschaftlichen Gründen ab. Den Bebauungsplan, in dem dies festgehalten ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nun aber für ungültig erklärt. Auch, ob das Pumpenhäuschen weichen muss, ist Gegenstand eines Gerichtsverfahrens © thomas plettenberg

Die Auseinandersetzung um eine Bebauung dieses Grundstück währt inzwischen sieben Jahre. Nun hat die Gemeinde Schliersee vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Niederlage erlitten. Was aber nur heißt, dass der Streit weitergeht.

Neuhaus – Es war ein Auftritt, wie ihn der Schlierseer Bauausschuss selten erlebt hat. Im Januar 2018 sprach die Anwältin eines Bauwerbers vor dem Gremium freundlich lächelnd davon, dass sie bekannt dafür sei, „die Hand auszustrecken“. Der Rest des Vortrags bestand dann in Drohungen, Verschiedenes gerichtlich klären zu lassen. Nun war es tatsächlich soweit. Gegen den Bebauungsplan hatte der Eigentümer Normenkontrollklage eingereicht – und er bekam recht.

Bauherr wollte sechs Häuser - Gemeinde stimmt nur zweien zu

Der Wunsch war: vier Ein- und zwei Mehrfamilienhäuser auf dem Grundstück an der Ecke Waldschmidt-/Krettenburgstraße in Neuhaus (5400 Quadratmeter). Und das war bereits die „extremst reduzierte“ Variante, wie die Anwältin ehedem wissen ließ. Dem Gemeinderat war das viel zu viel, am Ende verabschiedete er einen Bebauungsplan, der zwei Baukörper mit einer Grundfläche von je 210 Quadratmetern an der Krettenburgstraße zuließen, den südlichen Teil aber von jedweder Bebauung freihalten sollte.

Denn: Dort sammelt sich bei Regen gern einmal das Wasser zum Morsakweiher, wie er sogar im Urteil genannt wird. Das Wasserwirtschaftsamt habe im Zuge des Bebauungsplanverfahrens mitgeteilt, dass dort nicht gebaut werden könne, und die Untere Naturschutzbehörde diesen Teil des Areals als „eindeutig im Außenbereich“ klassifiziert.

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Zentrale Frage: Liegt das Areal im Außenbereich?

Das sah der Verwaltungsgerichtshof eindeutig anders. Zumindest der Teil direkt an der Waldschmidtstraße sei dem „unbeplanten Innenbereich“ zuzuordnen. Argumente hierfür: Die Freifläche ist von drei Seiten von Bebauung umgeben und sei zu klein, um als Außenbereich im Innenbereich gelten zu können. Somit bestand dort grundsätzlich Baurecht, das die Gemeinde dem Grundeigentümer mit dem Bebauungsplan entzog.

Das geht zwar, jedoch muss sie dafür „hinreichend gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange“ ins Feld führen – je stärker die Einschränkungen für den Grundeigentümer sind, desto gewichtiger müssen auch diese Allgemeinbelange sein, heißt es im Urteil. Weil Gemeinde und Planer, in diesem Fall der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München, von einem Außenbereich ausgingen, stiegen sie nicht tief genug in den Abwägungsprozess ein, monierten die Richter und erklärten den Bebauungsplan für nichtig.

Gemeinde bleibt dabei: Bereich „ist in unseren Augen nicht bebaubar“

„Der Planer ist halb vom Stuhl gefallen“, berichtete Bürgermeister Franz Schnitzenbaumer (CSU) zuletzt im Bauausschuss, kurz nachdem das Urteil schriftlich vorlag. Gesprochen hatte der Gerichtshof es bereits im Oktober, und schon in der darauffolgenden Sitzung tauchte der Grundeigentümer auf, mutmaßlich auf gute Nachrichten für sich hoffend.

Diese Hoffnung will Schnitzenbaumer nicht nähren: Der betreffende Bereich „ist in unseren Augen nicht bebaubar“. Jetzt müsse man sehen, wie es weitergeht. Ein Bauvolumen, wie es der Eigentümer sich vorstellt, gebe die umliegende Bebauung nicht her. Bauamtsleiterin Birgit Kienast fügte an, dass der Senat nur die Bebauung auf dieser Seite der Straßen betrachtet habe, nicht aber die Mehrfamilienhäuser gegenüber.

Geringere Wandhöhe wegen umliegender Bebauung?

In der Folge könnte die Gemeinde darüber nachdenken, ob man auf dem Morsak-Grundstück nur das zulässt, was der umliegende Innenbereich auch hergibt. Bei der Wandhöhe könnte das vielleicht sogar weniger sein, als die im gekippten Bebauungsplan erlaubten 6,35 Meter.

Nicht der einzige Streit: Auch wegen des Pumpenhäuschens geht es vor Gericht

Und da ist ja noch das Pumpenhäuschen an der Waldschmidtstraße. Es steht zu zwei Dritteln auf dem Grundstück des Bauwerbers, der dessen Entfernung vor dem Verwaltungsgericht einklagt. Eine Entscheidung steht Kienast zufolge aus. Man sieht wohl erneut vor Gericht.

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