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Corona in München: Kommt die Ausgangssperre?

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In München gibt es wegen der Ausbreitung des Coronavirus umfassende Ausgangsbeschränkungen. Doch viele verstoßen dagegen. Kommt nun die Ausgangssperre?

München - Seit dem 23. März 2020 gelten wegen der Ausbreitung des Coronavirus strikte Kontaktverbote in Deutschland. Konkret: Ansammlungen von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum sind verboten.

Bayern dagegen hat das von Bund und Ländern vereinbarte Ansammlungsverbot nicht übernommen. Im Freistaat gibt es seit dem 21. März umfassende Ausgangsbeschränkungen, so auch in München.

Was heißt das für die Menschen in der bayerischen Landeshauptstadt? Sind Spaziergänge an der Isar weiterhin erlaubt? Darf man bedenkenlos in die Arbeit, einkaufen oder zum Arzt? Wir haben in einem separaten Artikel alle Infos zu den Ausgangsbeschränkungen in München zusammengefasst.

Corona in München: Zahlreiche Verstöße - kommt nun die Ausgangssperre?

In den letzten Tagen und Wochen gab es bereits viele Verstöße gegen die neuen Regelungen. Die bayerische Polizei meldete in fast allen Regierungsbezirken zahlreiche Einsätze im Zusammenhang mit den Ausgangsbeschränkungen. So sei etwa der erforderliche Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten worden, Menschen legten sich in die Sonne oder veranstalteten Grillfeste. Doch Vorsicht, es drohen hohe Bußgelder.

Die Lage ist ernst und könnte sich weiter zuspitzen. Der Präsident der bayerischen Landesärztekammer Gerald Quitterer warnte aber im Gespräch mit dem Bayerischen Rundfunk vor zu großer Angst. Die überwiegende Mehrheit der Infizierten habe nur schwache oder gar keine Symptome.

Doch die Zahl der Covid-19-Kranken und Todesfälle steigt weiter. Daher fragen sich viele: Kommt nun sogar eine Ausgangssperre?

Corona in München: Kommt die Ausgangssperre?

„Wenn sich viele Menschen nicht freiwillig beschränken, dann bleibt am Ende nur die bayernweite Ausgangssperre als einziges Instrumentarium“, so Ministerpräsident Markus Söder.

Allerdings sagte der 53-Jährige auch: „Eine totale Ausgangssperre würde bedeuten, dass man nicht mehr aus dem Haus darf.“ Man wolle aber „nicht ein Land einsperren“, und man wolle auch keinen „Lagerkoller“.

Wegen der steigenden Zahl der Infizierten gibt es bereits Ausgangssperren in Bayern: seit dem 18. März für eine Gemeinde in der Oberpfalz und seit dem 19. März für zwei Gemeinden in Oberfranken.

Andere europäische Länder, die stark vom Coronavirus betroffen sind, haben eine Ausgangssperre bereits Mitte März verkündet. So dürfen die Bürger in Italien, Spanien und Frankreich nur mehr für wenige Ausnahmen aus der Wohnung oder Haus, beispielsweise für wichtige Erledigungen, Arztbesuche oder den Weg zur Arbeit.

Corona in München: Wäre eine Ausgangssperre machbar?

Doch könnte diese auch in Deutschland verordnet werden? „Ausgangssperren könnte man auf Paragraf 28 im Infektionsschutzgesetz stützen“, so der Staatsrechtler Stephan Rixen von der Universität Bayreuth. „Da das Robert Koch-Institut die Gefährdungslage mittlerweile als hoch einschätzt, wäre das begründbar.“

Das Wort „Ausgangssperre“ kommt im Gesetz nicht vor, allerdings finden sich dort Regelungen, auf die sich die zuständigen Länderbehörden bei einer solchen Maßnahme stützen könnten.

Corona in München: Welche Strafen drohen beim Verstoß gegen die Ausgangssperre?

Welche Strafen beim Verstoß gegen eine Ausgangssperre drohen könnten, hängt von der Lesart des Infektionsschutzgesetzes ab. Dort steht zwar in Paragraf 28, die zuständige Behörde könne „Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“.

Wer einer solchen verbindlichen Anordnung zuwiderhandelt, müsste laut Infektionsschutzgesetz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Diese Regelung umfasst aber eher vorübergehende als längerfristige Ausgangssperren, erläutert Rixen.

Allerdings ist in einem anderen Satz des gleichen Paragrafen auch eine allgemeinere Klausel enthalten, wonach „die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen“ ergreifen könne, „soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist“.

Paragraf 28, Absatz 1, Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bezieht sich unter anderem - aber nicht ausschließlich - auf Maßnahmen wie Quarantäne für erkrankte oder positiv getestete Personen. Ein Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung auf dieser Grundlage - etwa zur Umsetzung einer längerfristigen Ausgangssperre beziehungsweise Ausgangsbeschränkung - wäre eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

sk/dpa

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