Coronavirus in München: Der Bußgeldkatalog während der Ausgangsbeschränkung
Coronavirus: In München verhält sich der Großteil wegen der Ausgangsbeschränkung regelkonform. Doch wer die Vorgaben bricht, muss zahlen. Der Bußgeldkatalog.
- Coronavirus in München: Was darf ich eigentlich und was nicht?
- Der Bußgeldkatalog sieht bestimmte Strafen für einzelnen Aktionen vor.
- Wir haben eine Übersicht erstellt, was die Höhe der Bußen angeht.
München – In der Überschrift der Pressemitteilung, die das bayerische Gesundheitsministerium am Freitag verschickte, stand die schöne Formulierung „Konsequente Sanktionierung der Unbelehrbaren“. Dass es teuer werden würde, gegen Ausgangsbeschränkungen und sonstige Einschränkungen des öffentlichen Lebens zu verstoßen, war absehbar. Wie teuer, steht nun fest. Ein Überblick über die Regelsätze.
Corona in München: Strafen in der Gastronomie
Gastronomie: Wer seinen Betrieb öffnet und Speisen nicht nur zum Mitnehmen anbietet, zahlt 5000 Euro. Wird beim Abholen der Speisen nicht auf den Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen geachtet, kann das den Betreiber 500 Euro kosten. Die gleiche Summe ist fällig, wenn sich mehr als die maximal erlaubten 30 Personen zum Abholen im Lokal befinden. Gäste, die nicht den nötigen Abstand einhalten, werden mit 150 Euro belangt.
Corona in München: Strafen in Krankenhäusern
Krankenhäuser: Wer gegen das Besuchsverbot in Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen verstößt, muss 500 Euro zahlen (Ausnahme: Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige, Palliativstationen und Hospize). Das gilt auch für Pflege- und Behindertenheime, ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Altenheime und Seniorenresidenzen.
Corona in München: Strafen außerhalb der Wohnung
Wohnung: Das Verlassen der eigenen Wohnung, ohne dass dafür ein triftiger Grund vorliegt (wie Arbeit, Einkäufe oder Hilfsdienste für andere), zieht ein Bußgeld von 150 Euro nach sich.
Corona in München: Strafen in den Betriebsstätten
Betriebsstätten: Das Betreiben einer Einrichtung, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dient, kann 5000 Euro kosten. Die gleiche Summe wird im Einzelhandel fällig, wenn ein Ladenbesitzer sein Geschäft öffnet, obwohl es nicht für den täglichen Bedarf von Bedeutung ist. Sollte in Dienstleistungsbetrieben nicht auf ein Einhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands geachtet werden, sieht der Gesetzgeber ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro vor. Wenn sich mehr als die maximal erlaubten zehn Personen im Wartebereich aufhalten, kommt auf den Betreiber eine Buße von 1000 Euro zu.
Corona in München: Strafen in der Schule
Schule: Das Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen, Studienbetrieb oder Betreuungsangeboten wird mit 2500 Euro geahndet. Schüler und Studierende, die Unterricht oder Betreuungsangebote in Anspruch nehmen, zahlen 150. Sind sie noch nicht strafmündig, haften ihre Erziehungsberechtigten. Eltern, die Betreuungsangebote wahrnehmen, obwohl sie dafür die Voraussetzungen nicht erfüllen, droht eine Buße von 500 Euro. Personen, die innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet eine Hochschule betreten, zahlen ein Bußgeld von 500 Euro.
Innenminister Joachim Herrmann betont, dass „der weit überwiegende Teil der Bevölkerung sich vorbildlich an unsere Schutzregeln hält“. Es gebe aber auch Leute, die aus Unwissenheit oder mangelnder Einsicht gegen die Vorgaben verstoßen. Gesundheitsministerin Melanie Huml appelliert: „Jeder muss verstehen, dass es für viele Menschen um Leben und Tod gehen kann.“
Die Einzelhändler Münchens warnen davor, die Ausgangssperre zu verlängern.
mb