Corona in München: Diese Geschäfte dürfen öffnen - Eine große Übersicht
Unter Verbrauchern herrscht Verwirrung: Klar ist, dass Supermärkte und Apotheken in der Corona-Krise weiterhin geöffnet haben dürfen. Aber kommen auch Handwerker noch ins Haus? Und dürfen Physiotherapiepraxen noch öffnen? Ein Überblick.
- Das Coronavirus und die Ausgangsbeschränkung lässt manche Fragezeichen offen.
- Was ist verboten? Was ist erlaubt? Und welche Strafen erwarten mich?
- Und: Welche Geschäfte haben eigentlich noch offen? Hier eine Übersicht.
München - Nachdem es unter Verbrauchern und Gewerbetreibenden in Bayern zunächst zu Verwirrung gekommen ist, hat Bayerns Wirtschaftsministerium eine Liste veröffentlicht, die Klarheit über die Beschränkungen während der Corona-Krise schaffen soll (siehe Tabelle). So dürfen beispielsweise Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Drogerien und Bäckereien weiterhin geöffnet haben. Ab dem 27. April öffnen auch in Bayern die Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern unter Auflagen. Ab 20. April dürfen Bau- und Gartenmärkte und Gärtnereien wieder öffnen.
Corona in München: Gastronomie
In der Gastronomie gilt: Der Betrieb von Speiselokalen, Gaststätten und Biergärten sowie Terrassen ist untersagt. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.
Corona in München: Praxen
Praxen für Podologie, Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie dürfen öffnen, sofern eine Behandlung medizinisch erforderlich ist.
Corona in München: Hotels
Hotels und Unterkünfte, die ausschließlich Geschäftsreisende oder Gäste für nicht private touristische Zwecke (zum Beispiel Unterbringung von Personen aus krisenbedingtem Anlass oder für gewerbliche Zwecke) aufnehmen, sind laut Ministerium weiter zulässig.
Corona in München: Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm öffnen wieder.
Geschäfte, mit einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern dürfen mit Einschränkungen ab dem 27. April wieder öffnen. Das bedeutet konkret: Maximal 20 Quadratmeter pro Person, höchstens 40 Personen mit Sicherheitsabstand und ein Mundschutzgebot, wozu Community-Masken dienen können.
Corona in München: Bau- und Gartenmärkte sowie Gärtnereien
Ab dem 20. April werden Baumärkte, Gartenmärkte und Gärtnereien unter dem Mundschutzgebot geöffnet. Das Tragen von Community-Masken ist auch hier geboten. Medizinische Masken sind weiterhin nur für das Gesundheitspersonal gedacht.
Corona in München: Friseure und Fußpflege
Ab 4. Mai dürfen Friseure und Fußpfleger ihrer Arbeit wieder nachgehen und unter besonderem Schutz und Maskengebot ihren Betrieb öffnen.
Corona in München: Kioske und Lottoläden
Kioske, Schreibwarenhändler und Lottoläden können öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im erlaubten Bereich liegt. Dazu zählt zum Beispiel der Verkauf von Lebensmitteln sowie Zeitungen und Zeitschriften. „Liegt die Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich (etwa Schreibwaren), kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen“, so das Ministerium.
Branche / Betriebsart | Bewertung - Vom Verbot auszunehmen |
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Handel mit Waren | |
Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.) | Ja. Versorgung notwendig. Ansonsten droht Ausfall von Heizungen. |
Bäckereien in den 3 h Stunden, die sie nach dem Ladenschlussgesetz an Sonntagen öffnen dürfen | Die 3-stündige nach dem LaSchlG vorgesehene Öffnung ist durch die Allgemeinverfügung nicht aufgehoben, sondern nur erweitert worden. |
Baumärkte | Ja. |
Baustoffhandel | Ja. Notwendig zur Belieferung von Baustellen und Handwerkern. |
Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel | Ja. Notwendig |
Jagdbedarfshandel einschließlich Munition. | Ja. Versorgung ist zur Tierseuchenbekämpfung notwendig. |
Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutzmitteln, Saatgut, Tieren, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw. | Ja. Versorgung notwendig. Wird zur Absicherung der Ernte dringend benötigt. |
Lebensmittelspezialgeschäfte wie Weinhandel, Spirituosenläden, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte, Wochenmärkte, Bauernmärkte, rollende Supermärkte | Ja. Lebensmittelbegriff ist weit auszulegen. |
LKW-Verkauf an Geschäftskunden | Ja. Zur Sicherung der Lieferketten. |
Mischbetriebe aller Art, ein Teil vom Verbot umfasst, ein anderer nicht; Beispiele: Kiosk, Einzelhandel mit verschiedenen Sortimenten, Mischung Handel und Restaurant, Schreibwareneinzelhandel mit Postpaketstation, Lottoläden | Kein Verbot, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt (Schwerpunktprinzip); diese Betriebe sollen alle Sortimente vertreiben können, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einem Betrieb der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, können die erlaubten Teile für sich allein weiter betrieben werden. |
Tankstellen, Tankstellenshops | Ja. Notwendig. |
Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, soweit der überwiegt | Ja. Notwendig. |
Handwerk und Dienstleistungen | |
Autovermietstationen | Ja. Notwendig. |
Bestatter | Ja. Notwendig. |
Campingbetriebe zur Verfügungstellung einzelner Campingstellplätze, die ausschließlich von Gästen belegt werden, die dort dauerhaft leben und über keine anderweitige Wohnung verfügen. | Ja. Notwendig. |
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger | Ja. Notwendig. |
Dienstleistungen: Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Immobilienmakler, Reisebüros sowie andere Dienstleistungen, soweit sie Online oder telefonisch erbracht werden oder bei denen kein direkter physischer Kundenkontakt erfolgt wie etwa bei automatisierten Autowaschanlagen, Tierpflege usw. | Ja. |
Fahrrad-Werkstätten, Fahrradersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung | Ja. Notwendig für Aufrechterhaltung der Mobilität. Vergleichbar KFZ-Werkstätten. |
Freie Berufe generell (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,…) | Ja. Notwendig. |
Handwerk | Ja. Handwerk bleibt generell geöffnet mit Ausnahme von Handwerken, bei denen kein ausreichender Abstand zum Kunden gewahrt werden kann (Bsp. Friseure). |
Hotels und Unterkünfte jeglicher Art, die generell oder während der Geltung der Allgemeinverfügung ausschließlich Geschäftsreisende und/oder Gäste für nicht private touristische Zwecke (z.B. Unterbringung von Personen aus krisenbedingtem Anlass bzw. für gewerbliche Zwecke Dritter, z.B. Monteure) aufnehmen. | Ja. Notwendig. Ein Verkauf von Speisen und Getränken darf nur noch zur Mitnahme erfolgen. |
Kaminkehrer | Ja. Notwendig zur Brandprävention. |
KFZ-Werkstätten, Ersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung, Fahrzeugübernahme durch Erwerber | Ja. Notwendig. |
Landmaschinen-Werkstätten, Landmaschinenersatzteile, Pannenhilfe, Wartung, Fahrzeugübernahme durch Erwerber | Ja. Notwendig für Aufrechterhaltung der langfristigen Lebensmittelversorgung. Vergleichbar KFZ-Werkstätten. |
Landschafts- und Gartenbau | Ja. |
Lieferung und Montage von Waren, z.B. Küchen. | Ja. Es handelt sich um den Abschluss von bereits getätigten Geschäften. |
Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen) | Der Nebenbeiverkauf von Waren ist unabdingbarer Teil des Betriebs und ist damit auch zulässig. |
Online Lieferdienste | Ja. Vergleichbar zu Online-Handel. |
Paketstationen | Ja. Aus Gleichbehandlungsgründen mit Dt. Post und zur Aufrechterhaltung des Online-Handels. |
Stördienste aller Art, z.B. Schlüsseldienst, Heizungsnotdienst. | Ja. Notwendig. |
Verkehrsdienstleistungen aller Art einschließlich Taxi. | Ja. Notwendig. |
Waschsalons | Ja. Notwendig. |
Zeitungszustellung | Ja. Notwendig. |
Sonstiges | |
Baustellen, Baugewerbe | Ja. Notwendig. Kein Publikumskontakt. Nicht von der AV erfasst. |
Betriebliche Tätigkeiten bei geschlossenen Läden / Geschäften z.B. Ladenrenovierung, Training des Personals, Vorbereitungsarbeiten usw. | Ja. Kein Publikumskontakt. |
Industrie, produzierendes Gewerbe, Logistik, Logistikläger und Transport, Land- und Forstwirtschaft | Ja. Notwendig. Kein Publikumskontakt. Nicht von der AV umfasst. |
Pferdeställe | Ja. Notwendig zur Versorgung der Tiere. |
Welche Betriebe, Einrichtungen, Ladengeschäfte, etc. dürfen geöffnet haben, betrieben werden bzw. welche Dienstleistungen dürfen ausgeübt werden?
- Abgabe von Speisen zum Mitnehmen
- Apotheken
- Auslieferung von Speisen
- Autovermietstationen
- Bäckereien
- Bahn
- Banken
- Baugewerbe
- Baumärkte
- Baustoffhandel
- Baustellen
- Bestatter
- Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)
- Click und Collect bei Einzelhandelsgeschäften, die öffnen dürfen
- Dienstleister, soweit sie online oder telefonisch tätig sind
- Drogerien
- Fahrradreparatur, Fahrradersatzteilhandel
- Filialen der Deutschen Post AG
- Finanzanlagenvermittler, soweit sie online oder telefonisch tätig sind
- Freie Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Veterinärmediziner, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.)
- Gartenmärkte
- Gärtnereien
- Getränkemärkte
- Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel
- Handwerker (Ausnahme: Handwerker, die direkt in engen Kontakt mit Kunden treten müssen wie Friseure)
- Heilpraktiker
- Hörgeräteakustiker
- Immobilienmakler, soweit sie online oder telefonisch tätig sind
- Jagdbedarf
- Kaminkehrer
- KFZ-Werkstätten, Ersatzteilhandel
- Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw.
- Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
- Landschafts- und Gartenbau
- Lebensmittelhandel
- Lebensmittelspezialgeschäfte (Spirituosen-, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte, Weinhandel)
- Lieferung und Montage von Waren
- LKW-Verkauf an Geschäftskunden
- Online-Lieferdienste
- Online-Handel
- ÖPNV
- Optiker
- Osteopathen
- Paketstationen
- Pferdeställe
- Reinigungen
- Reinigungsdienstleister
- Reisebüros, soweit sie online oder telefonisch tätig sind
- Sanitätshäuser
- Schlüsseldienst
- Stördienste
- Taxis
- Tankstellen und Tankstellenshops
- Tierbedarf
- Versicherungsvermittler, soweit sie Online oder telefonisch tätig sind
- Verkehrsdienstleistungen
- Waschsalons
- Wochen- und Bauernmärkte
- Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Zeitungszustellung
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