Streit um Münchner Millionen-Nachlass: Warum eine Erbengemeinschaft oft zum Problem wird

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn die verstorbene Person von mehreren Personen beerbt wird. Diese bilden dann als Miterben die Erbengemeinschaft und haben gemeinsame Rechte und Pflichten. In München geht es hier oft um Millionen – doch gerade die Gemeinschaft wird häufig zum Problem.
München – Eine Erbengemeinschaft besteht aus mindestens zwei Personen, sie kann sich aber auf beliebig viele Personen erstrecken. „Rechte und Pflichten orientieren sich daran, welchen Anteil jeder Miterbe hat. Dies ergibt sich aus der Erbfolge, die zwischen zwei Situationen unterscheidet“, sagt Prof. Wolfgang Böh, Fachanwalt für Erbrecht in Gräfelfing bei München.
Wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todes wegen (Testament, Ehegattentestament oder Erbvertrag) ausgestellt hat, gelte die gesetzliche Erbfolge. „In einem solchen Fall kommt es in fast allen Fällen zu einer Erbengemeinschaft. Beispiel: Der Mann verstirbt und hinterlässt die Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und zwei Kinder.“
Millionenerbe in München: Werden mehrere Personen eingesetzt, entsteht eine Erbengemeinschaft
Habe der Erblasser seinen Willen in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen kundgetan und nur eine Person als Alleinerben eingesetzt, dann entstehe ausnahmsweise keine Erbengemeinschaft. „Werden aber mehrere Personen als Erben eingesetzt, kommt es wieder zu einer Erbengemeinschaft.“
Ein Beispiel des Fachanwalts: Der Mann verstirbt und hinterlässt die Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und zwei Kinder. Er setzt aber beide Kinder als Erben zur Hälfte ein und enterbt die Ehefrau. Beide Kinder bilden eine Erbengemeinschaft. „Hätte der Mann die Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt und beide Kinder enterbt, würde keine Erbengemeinschaft bestehen“, erklärt Wolfgang Böh.
München: In der Praxis gibt es oft Streit unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft
In der Praxis führe die Verbindung der Miterben im Regelfall zu Problemen und Streit. „Eine Erbengemeinschaft sollte deshalb vermieden werden, indem ein Testament erstellt und in dem Testament geregelt wird, dass keine Erbengemeinschaft entsteht oder die Erbengemeinschaft gut verwaltet wird.“
Die Probleme zeigen sich Wolfgang Böh zufolge in folgendem Erbfall: Drei Schwestern haben zu je einem Drittel als Miterbinnen geerbt, unter anderem eine gut gelegene Wohnimmobilie. Zwei Schwestern wollen sie verkaufen, wovon alle drei Schwestern profitieren. Schwierig in dieser Konstellation: „Leider lebt eine Schwester auf der Straße und kann nicht einmal postalisch informiert werden. Über Monate ist der Aufenthalt nicht bekannt. Da die Schwester kein Interesse an Geld hat, will sie die Auseinandersetzung und Verwertung der Immobilie nicht, sodass die anderen zwei Schwestern einen fünfjährigen Rechtsweg beschreiten müssen.“ Zwischenzeitlich sei die Immobilie fast zerstört, da keine ausreichenden Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden können.
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