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Zoff unter Münchner Eigentümern: Wer muss sich an Reparaturkosten beteiligen? Anwalt erklärt brisanten Fall

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Zoff unter Eigentümern ist in München keine Seltenheit. Neben Lärm oder Rauchen geht es hier oft um die Frage, wer sich wie an Reparaturen beteiligen muss - gerade in größeren Häusern. Ein Münchner Anwalt klärt dazu auf und gibt entscheidende Tipps.

München - Wer in München Eigentum erwirbt, gibt oft seine gesamte Ersparnisse dafür her - und verschuldet sich enorm. Umso ärgerlicher, wenn es dann auch noch Streit mit den Nachbarn oder Miteigentümern gibt. Denn dieses Verhältnis muss meist jahre- oder jahrzehntelang halten. Doch was tun, wenn es mal Zoff gibt?

Ein Leser erreichte unsere Redaktion dazu mit folgender Frage: „Ich besitze eine Wohnung in einem Haus mit 28 Eigentümern. Ein Miteigentümer weigert sich, sich anteilig an den Reparaturkosten an einer Vierfach-Duplexparker-Anlage zu beteiligen, zu der er laut Teilungserklärung verpflichtet ist. Die restlichen drei sind ratlos.“

Zoff unter Münchner Eigentümern: Wer muss sich an Reparaturkosten beteiligen?

Rudolf Stürzer, Geschäftsführer von Haus und Grund München, hat sich dieser Frage angenommen. Er sagt: „Zwischen den vier Miteigentümern der Duplexparker-Anlage besteht eine sogenannte Bruchteilsgemeinschaft (Paragraf 741 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches).“ Jeder Teilhaber sei den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen (Paragraf 748 BGB).

Mann raucht auf einem Balkon, Symbolbild
Zoff unter Nachbarn ist in der Großstadt keine Seltenheit: Neben dem Rauchen sind Lärm und Reparaturen oft ein Ärgernis © Westend61/imago

„Dabei ist jeder Teilhaber berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes notwendigen Maßnahmen auch ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen (Paragraf 744 Abs. 2 des BGB)“, erklärt Stürzer, der auch Rechtsanwalt ist.

Da die Erneuerung des defekten Hydraulikzylinders für die Funktionsfähigkeit der Anlage notwendig sei, kann jeder Miteigentümer diese Maßnahme auch ohne Zustimmung der anderen Teilhaber treffen. „Dies gilt unabhängig davon, ob ein Miteigentümer die Anlage nutzen will. Der zahlungsunwillige Miteigentümer kann daher nicht mit Erfolg einwenden, er sei auf den Stellplatz nicht angewiesen.“

Zoff unter Münchner Eigentümern: Anwalt erklärt brisanten Fall

Stürzer erklärt: „Die verauslagten anteiligen Reparaturkosten können von diesem Miteigentümer eingefordert und notfalls vor Gericht eingeklagt werden. Die dadurch entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten hat der zahlungsunwillige Miteigentümer zu tragen.“ Ferner sei dieser zum Schadensersatz verpflichtet, wenn aufgrund seiner Weigerung Verzögerungen und eventuelle Nutzungs- oder Mietausfälle der anderen Miteigentümer entstehen.

Wenn derartige Streitigkeiten zwischen Miteigentümern auftreten, empfiehlt Rudolf Stürzer, dass man zunächst das Gespräch zwischen den Beteiligten sucht. „Das ist erfahrungsgemäß sinnvoll, gerade weil Wohnungseigentümer ja längere Zeit miteinander auskommen müssen und teilweise auch Tür an Tür leben. Allein schon deshalb sollte das Verhältnis nicht unnötig vergiftet werden.“

In einem freundlichen privaten Schreiben könne man die Rechtslage darlegen und hier auch auf die Kosten hinweisen, die im Falle eines Rechtsstreits dann für Anwalt und Gericht entstehen würden und die den eigentlichen Streitwert oft bei weitem übersteigen. „Erst, wenn keine Maßnahme mehr fruchtet, sollte man zum Rechtsanwalt gehen. Eine Klage am Gericht sollte in so einem Fall aber tatsächlich die Ultima Ratio sein.“

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