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Nach Klage von Münchner Unternehmen: 2G-Regel gilt nicht in Bekleidungsgeschäften

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Von: Andreas Schwarzbauer

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Bisher mussten auch Bekleidungsgeschäfte die 2G-Regel kontrollieren. Das fällt nun weg.
Bisher mussten auch Bekleidungsgeschäfte die 2G-Regel kontrollieren. Das fällt nun weg. © Sven Hoppe/dpa

Verwaltungsgerichtshof entscheidet nach Beschwerde von Ludwig Beck und Modehändler Wöhrl, dass Bekleidungsgeschäfte dem täglichen Bedarf dienen

München - Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am Mittwoch entschieden, dass die 2G-Regel nicht für Bekleidungsgeschäfte in Bayern gilt. Das Gericht entschied: „„Bekleidung gehört zu den Grundbedürfnissen des Menschen, deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter Schuhe, Bücher, Schnittblumen und Gartengeräte zurücktritt. Der Bedarf an Kleidung besteht zudem täglich.“

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Corona-Maßnahmen: Gleichbehandlung von Kleidungsläden, Baumärkten und Optikern

Das Münchner Unternehmen Ludwig Beck, das ein Kaufhaus am Marienplatz betreibt, und Modehändler Wöhrl hatten dagegen geklagt, dass nur Geimpfte oder Genesene Zutritt zu ihren Geschäften haben. Dies legte die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung fest.

Christian Greiner, Vorstandvorsitzender von Ludwig Beck und Eigentümer von Wöhrl, freut sich über das Urteil: „Das Gericht stellt im Grunde fest, dass Bekleidung nicht anders behandelt werden darf als etwa Baumärkte oder Optiker. Das ist eine klare Richtschnur für die Landesregierung und den Gesetzgeber bei allen möglichen weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie.

2G-Regel sorgte für viel Verdruss im Weihnachtsgeschäft

Auch der Bayerische Industrie- und Handelskammertag (BIHK) begrüßt den Beschluss. Das Urteil zeige, dass die auf Sortimentsabgrenzungen basierenden Corona-Regeln im Einzelhandel dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen und weder fair noch praxistauglich sind, so Hauptgeschäftsführer Manfred Gößl.

„Die 2G-Regel hatte im Weihnachtsgeschäft bei den betroffenen Händlern zu viel Verdruss, Kosten und Umsatzeinbußen geführt“, betont Gößl. Es sei nach all diesen Querelen nur ein sehr schwacher Trost für die Unternehmen, dass sie weiterhin Anspruch auf Überbrückungshilfen haben, sollten sie im Dezember einen Umsatzverlust von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Dezember 2019 erlitten haben. Es werde nun auch Fälle geben, in denen Einzelhändler auf den im Nachhinein unnötigen Kosten für die 2G-Kontrollen sitzen bleiben werden.

Quelle: www.hallo-muenchen.de

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