Wie viele von diesem Recht Gebrauch machen, lasse sich derzeit nicht abschätzen, sagt Rusch und betont: „Man muss sie nicht zurückgeben. Die Gutscheine werden nicht ungültig, man kann sie auch weiterhin für den Ticketkauf verwenden – insbesondere, wenn man etwas für die Kultur tun will.“
Die Veranstaltung wird abgesagt oder verschoben? Simone Bueb von der Verbraucherzentrale Bayern erklärt, was Ticketkäufer beachten müssen.
Wenn eine Veranstaltung abgesagt wird, gibt es das Geld zurück. Ist es so einfach?
Nein, es kommt darauf an, aus welchem Grund die Veranstaltung abgesagt wird. Ist der Künstler krank geworden? Sagt der Veranstalter ab, weil es sich nicht lohnt, das Konzert bei geringerer Auslastung durchzuführen? In solchen Fällen müssen sie unserer Ansicht nach das Geld an den Kunden zurückzahlen.
Und wenn ein Konzert verschoben wird?
Man kann nicht erwarten, dass der Kunde am neuen Datum auch Zeit hat. Deshalb muss der Veranstalter eine Alternative bieten: Nehmen Sie das Konzert wahr oder nicht? Einfach zu sagen, das findet da und da statt, Punkt, das geht nicht.
Wie sieht es aus, wenn auf einer Veranstaltung die 2G-Regel gilt, der Besucher aber nicht geimpft ist?
Wir als Verbraucherzentrale vertreten die Ansicht, dass ein Anspruch besteht, die Karten zurückgeben zu können, wenn sich jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen darf und dies nachweisen kann. Will sich jemand nicht impfen lassen, ist es schwieriger. Im Moment sind wir aber auch da der Meinung, dass ein Anspruch besteht, weil es keine Impfpflicht gibt. Diese Aussagen sind jedoch nicht endgültig, weil es noch keine gerichtlichen Urteile zur 2G-Regelung gibt.
Können Karten aus Angst vor eine Infektion zurückgeben werden?
Die Angst vor einer Infektion ist kein Rückgabe-Grund, den die Veranstalter akzeptieren müssen. Die Karten weiterzuverkaufen wäre in diesem Fall also die beste Option.
Quelle: www.hallo-muenchen.de