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Achtung, Auto-Abzocke: Heftiger Lieferverzug bei Neuwagen – Münchner Anwalt erklärt, wie man sich wehren kann

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Engpässe in der Auto-Industrie! Probleme gibt’s zum Beispiel bei Chips und Kabelbäumen. Käufer von Neufahrzeugen müssen deshalb oft extrem lang auf ihre bestellten Autos warten. Hier erklärt der Münchner Rechtsanwalt Albert Cermak, welche Rechte und Pflichten Kunden in so einem Fall haben.

München - In der Auto-Industrie gibt es immer mehr Material-Engpässe. Das führt dazu, dass Käufer von Neuwagen häufig extrem lange auf ihr bestelltes Auto warten müssen. Denn gerade bei Chips und Kabelbäumen gibt es Probleme. Doch was kann man tun? Im Kaufvertrag ist in der Regel ein „unverbindlicher Liefertermin“ genannt, erklärt der Münchner Anwalt Albert Cermak. Wird dieser Termin nicht eingehalten, ist der Händler noch nicht automatisch im Verzug. Es gilt eine Schonfrist von sechs Wochen. Danach können Käufer schriftlich die Lieferung einfordern und eine Nachfrist setzen.

Diese betrage üblicherweise zwei Wochen. „So wird es in den Neuwagenverkaufsbedingungen des Verbands der Automobilindustrie geregelt, die nahezu allen Neufahrzeugkäufen zugrunde liegen“, erklärt der Fachanwalt für Verkehrsrecht. „Wenn dann innerhalb der Nachfrist nicht geliefert wird, können Käufer vom Vertrag zurücktreten oder auf Lieferung des Fahrzeugs klagen.“

Lieferengpässe als „höhere Gewalt“ – Händler müssen jedoch realistische Liefertermine angeben

Oft fragen sich Käufer, ob sie nach einem Rücktritt das Recht auf Schadensersatz haben - etwa auf Ersatz des Preisunterschieds, wenn sie ein vergleichbares, sofort verfügbares Fahrzeug zum höheren Preis kaufen. Die Händler berufen sich Cermak zufolge dann gerne auf „höhere Gewalt“. Dies könne man als Argument für Lieferengpässe an sich gelten lassen. „Aus meiner Sicht aber nicht dafür, dass Liefertermine angegeben werden, bei denen den Händlern bereits bei der Fahrzeugbestellung klar sein sollte, dass sie nicht einhaltbar sind.“

Sechs silberfarbene Autos stehen in einem Gebäude.
Ein Auto gilt als „fabrikneu“, wenn zwischen Herstellung und Kaufvertragsabschluss nicht mehr als zwölf Monate vergangen sind und es in der Zwischenzeit keinen Modellwechsel gab. © Tobias Hase/dpa-tmn

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Entsprechende Hinweise habe auch der Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes im Rahmen der Corona-Krise gegeben. „Nicht selten werden gerade durch unrealistische Lieferterminangaben bei der Bestellung Interessenten dazu gebracht, sich für die Bestellung eines noch zu produzierenden Fahrzeugs zu entscheiden, statt vielleicht ein sofort verfügbares Fahrzeug mit anderer Ausstattung oder ein gebrauchtes Fahrzeug zu kaufen“, sagt Cermak.

Fachanwalt aus München rät Käufern, aktiv zu werden

Die gleichen Grundsätze seien anzuwenden, wenn es um den Verzugsschaden geht: also zum Beispiel die Anmietung eines anderen Fahrzeugs während des Verzugs der Lieferung. „Hier aber enthalten die Verkaufsbedingungen eine Deckelung auf fünf Prozent des Kaufpreises. Hier müssen Sie als Käufer vorsichtig sein, um nicht auf Kosten sitzen zu bleiben“, gibt der Münchner Fachanwalt zu bedenken.

Fazit: „Wenn sich die Lieferung Ihres Neuwagens verzögert, sollten Sie aktiv werden und sich nicht auf Vertröstungen des Händlers verlassen.“ Aktuell würden Liefertermine oft mehrfach verschoben. „Wenn Sie als Käufer die recht strengen und händlerfreundlichen formalen Schritte, die in den Neuwagenverkaufsbedingungen genannt werden, nicht einhalten, verbauen Sie sich eigene Rechte und Ansprüche.“

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