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Streit um irreführenden Bier-Namen: Kläger spricht von „Phantombrauerei“

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Ein Bräu, das gar nicht braut: Das Münchner Landgericht beschäftigt sich mit der Frage, welche Angaben auf Bieretiketten erlaubt sind - und bezeichnet die Informationen des Getränkehändlers WunderDrinks zum Teil als irreführend.

München - Darf eine Biermarke Wunderbraeu heißen, obwohl sie selbst nicht braut? Und darf das Bier auf der Flasche ohne Erklärung als CO2-positiv beworben werden? Diese und weitere Fragen beschäftigen seit Mittwoch das Landgericht München. Die vorläufigen Einschätzungen der vorsitzenden Richterin deuten darauf hin, dass die Antwort auf diese Fragen gemischt ausfallen könnte.

Brauerei von außen
Darf eine Biermarke Wunderbraeu heißen, obwohl sie selbst nicht braut? Das beantwortet gerade das Landgericht München am Fall von WunderDrinks © IMAGO/Olaf Döring

Streit um irreführenden Bier-Namen

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte Klage gegen das Münchner Unternehmen WunderDrinks eingereicht. Der Grund dafür ist das Bier, das unter der Marke Wunderbraeu verkauft wird. Laut Pressemitteilung der dpa wäre bereits der Name Wunderbraeu irreführend, da er suggeriert, dass das Bier selbst gebraut wird. Das ist aber nicht der Fall. In diesem Punkt hat der Kläger allerdings geringe Erfolgschancen.

Kläger kritisiert Adressangabe in München und spricht von „Phantombrauerei“

Klarer sieht es dafür an einer anderen Stelle aus: Die Adressangabe Hopfenstraße 8 in München wäre irreführend, so die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Anwälte sprechen von einer „Phantombrauerei“, da sich bei der angegebenen Adresse keine Brauerei, sondern lediglich ein Briefkasten befindet. Das Bier wird nämlich im Chiemgau hergestellt. Der Anwalt des Unternehmens erläuterte, dass auch bei Eigenmarken von Supermärkten die Adresse des Händlers und nicht der Erzeugungsort auf dem Etikett stehen würde. Das Gericht schien davon aber nicht überzeugt.

Produktbehauptung CO2-positiv möglicherweise unzulässig

Auch die Aussage, dass Produkt sei CO2-positiv steht auf tönernen Füßen. Dem Gericht mangelt es an näherer Erläuterung, heißt es in der Pressemitteilung der dpa. Nach vorläufiger Meinung der Richterin könnte diese Aussage unzulässig sein.

Seine finale Entscheidung wird das Gericht am 8. Dezember verkünden.

Bier schmeckt nicht nur als Feierabend-Durstlöscher, sondern kann auch für andere Zwecke in der Küche vielfältig eingesetzt werden. Wussten Sie schon, dass der Gerstensaft auch in anderen Bereichen in der Küche prima einsetzbar ist?

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