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Münchner Mietmarkt angespannt: Immer mehr Menschen ziehen um – doch wann darf man kündigen?

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Der Münchner Mietmarkt ist so angespannt wie selten. Das führt auch dazu, dass Mieter hauptsächlich dem Vermieter kündigen und nicht umgekehrt. Doch unter welchen Voraussetzungen ist eine Kündigung des Mietvertrages überhaupt möglich?. Ein Rechtsanwalt klärt auf.

In München ziehen Menschen immer häufiger um. Dazu muss man wissen: „Der Mieter kann immer mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Ein Kündigungsgrund bedarf es für den Mieter dazu grundsätzlich nicht“, sagt Rechtsanwalt Alexander Walther von der Kanzlei Klimesch und Partner.

Anders sei dies, wenn der Vermieter kündigen will. „Der Vermieter kann nur kündigen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Hier beträgt die Kündigungsfrist je nach Dauer des Mietverhältnisses zwischen drei und neun Monaten“, erklärt Walther.

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In München sind die Mieten bundesweit mit am höchsten - das führt zu vielen Umzügen. © IMAGO / Wolfgang Maria Weber

Für beide Seiten gelte jedoch, dass eine Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. „Eine Kündigung per Email oder wie mittlerweile in Mode per WhatsApp ist nicht wirksam. Auf Vermieterseite sind die häufigsten Kündigungsgründe die Eigenbedarfskündigung und die Kündigung wegen Zahlungsrückständen“, sagt der Experte für das Mietrecht.

München: Die Mieten bundesweit mit am höchsten - das führt zu vielen Umzügen

„Besteht der Eigenbedarf tatsächlich und ist dies in der Kündigung ausreichend dargelegt, stehen die Chancen des Mieters, sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen, schlecht.“ Er könne sich dann häufig nur noch auf das Vorliegen von Härtegründen wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, welche einen Umzug unmöglich macht, berufen. „Auch wenn sich der Mieter im Zahlungsverzug befindet, wird es sehr schnell ernst für ihn. Befindet er sich mit zwei Monatsmieten im Rückstand, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung“, erklärt Walther.

Ein weiterer häufiger Kündigungsgrund seien Straftaten zulasten des Vermieters. „Hier geht es in der Praxis häufig um Beleidigungen und Körperverletzungen“, sagt Walther. In solchen Fällen könne der Vermieter gemäß der ständigen Rechtsprechung der Münchner Mietgerichte ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen.

Miete in München: Kündigen kann man nur mit einer Frist von drei Monaten

„In letzter Zeit häufen sich Kündigungen aufgrund unerlaubter Gebrauchsüberlassung an Dritte“, sagt Alexander Walther. „Hier vermietet der Mieter seine Wohnung ohne Kenntnis des Vermieters zeitweise über Airbnb an Touristen. Dies stellt nicht nur einen Verstoß gegen das Zweckentfremdungsgesetz dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 500 000 Euro belegt werden, sondern kann auch zur fristlosen Kündigung führen.“ Allerdings sei in diesen Fällen eine vorherige Abmahnung erforderlich.

Sowohl für Mieter als auch für Vermieter sei es ratsam, schon frühzeitig bei Problemen mit der jeweils anderen Partei Rechtsrat einzuholen, um ausreichend vorbereitet zu sein, wenn sich die Situation weiter verschlechtert.

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