Irrer Mietvertrag: Münchner Vermieter will High Heels in der Wohnung verbieten

Tiere in der Wohnung, zu viel Lärm oder sogar High Heels? Was dürfen Vermieter in München alles verbieten? Ein Rechtsanwalt klärt auf - und gibt wichtige Tipps für Mieter.
München - „Grundsätzlich ist es so, dass der Mieter für Schäden bzw. Verschlechterungen der Mietsache nur dann Schadensersatz leisten muss, wenn diese in Folge nicht vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden sind und den Mieter daher ein Verschulden trifft“, sagt Rechtsanwalt Alexander Walther von der Kanzlei Mundigl und Klimesch. Er ist ausgewiesener Miet-Experte und hat schon Vieles erlebt. Sogar, dass Vermieter das Tragen von High Heels in der Mietwohnung verbieten wollten.
„Die Frage, ob das Tragen von Stöckelschuhen – insbesondere von Pfennigabsätzen – noch einen vertragsgemäßen Gebrauch darstellt ist in der Rechtsprechung umstritten“, sagt Walther. Im Jahr 1962 habe das Landgericht Essen einen Schadensersatzanspruch bejaht, da das Tragen von Schuhen mit Pfennigabsätzen in der Wohnung „keinen vertragsgemäßen Gebrauch“ mehr darstellt. Also die Wohnung und insbesondere einen empfindlichen Holzfußboden schädigen könnte. Zum selben Ergebnis kam im Jahr 1974 das Landgericht Mannheim. „Diese Meinung wird zusätzlich durch einen Fachaufsatz aus dem Jahr 2020 gestützt“, sagt Walther. So dass davon auszugehen ist, dass seit den ergangenen Urteilen kein Umdenken sattgefunden hat.
Nach dieser Auffassung sei es Mieterinnen zuzumuten entweder gar keine Stöckelschuhe in der Wohnung zu tragen oder Beschädigungen durch das Auslegen von Teppichen zu verhindern. Eine andere Ansicht vertritt das Amtsgericht Freiburg in einer Entscheidung aus dem Jahr 1991 und kommt zu dem Ergebnis, dass Druckstellen im Parkett durch Damenschuhe mit hohem Absatz noch von der normalen Nutzung der Mietsache umfasst seien, wenn diese nicht sehr tief und großflächig auftreten. Bei größerer Intensität hätte auch das Amtsgericht Freiburg einen Schadensersatzanspruch bejaht.
München: Können High Heels einer Wohnung schaden? Gerichte sind sich nicht einig
Das Amtsgericht Freiburg weise in der Entscheidung explizit daraufhin, dass Vermieter eine Klausel verwenden sollten, die das Tragen von Schuhen mit Stöckelabsätzen verbietet. „Ist im Mietvertrag eine solche Klausel enthalten, stellt das Tragen von solchem Schuhwerk auf jeden Fall keinen vertragsgemäßen Gebrauch mehr da und die Mieterin macht sich schadenersatzpflichtig, wenn es zu Abdrücken im Parkett kommt“, sagt Walther.
Naturgemäß fallen solche Schäden häufig erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und Herausgabe der Wohnung auf. „Der Vermieter wird dann die Kosten der Schadensbeseitigung von der Mietkaution abziehen.“ Dies führe regelmäßig zu Unverständnis bei der (ehemaligen) Mieterin und beide Parteien treffen sich vor Gericht wieder. Walther rät: Um dies zu vermeiden, sollte die Mieterin vor Vertragsschluss auch das Kleingedruckte genau lesen und bei Zweifeln einen Anwalt konsultieren.