1. tz
  2. München
  3. Stadt

Millionen-Zoff ums Erbe: Wann darf man eine Schenkung zurückfordern? Münchner Anwalt erklärt brisanten Fall

Kommentare

Junge Frau troestet Witwe nach Todesfall.
Hinterbliebene haben Anspruch auf Rentenleistungen. © blickwinkel/Imago

Es gibt viele Gründe, warum werthaltige Geschenke gemacht werden. In Bezug auf das Erbe kann man hier vor allem von steuerlichen Regelungen profitieren. Doch was ist, wenn Streit aufkommt? Darf man eine Schenkung dann sogar rückgängig machen? Ein Münchner Fachanwalt klärt auf.

München - Schenkungen reichen von Geldgeschenken bis hin zu Übertragungen von Gesellschaftsanteilen oder Immobilien. „Gerade im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern vereinen sich Motive wie Steuerersparnis durch Nutzung von Steuerbefreiungen im Rahmen der Schenkungssteuer“, sagt Professor Wolfgang Böh, Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht - „sowie auch pflichtteilsrechtliche Erwägungen, die Idee einer Streitvermeidung zwischen den Kindern durch lebzeitige Vermögensverteilung und die Vorstellung einer Schenkung mit warmer Hand.“

Leider zeige sich in vielen Fällen, dass immer wieder ein Anlass für das Rückfordern der Schenkung entsteht. „Ein typischer Fall ist, wenn sich die Eltern mit dem beschenkten Kind zerstreiten, etwa wegen der Erziehung der Enkel, wirtschaftlicher Fehlschläge des Kindes oder der Tatsache, dass man sich mit dem Ehepartner des Kindes nicht versteht.“ In all diesen Fällen stelle sich die Frage, ob eine Schenkung zurückgefordert werden kann. Vier Gesichtspunkte sollten hier genau geprüft werden, rät der Experte

Zoff ums Erbe: Eltern zerstreiten sich häufig mit ihren Kindern über die Erziehung der Enkel

Erstens: Liegt ein gesetzliches Rückforderungsrecht vor? „Dies ist nur der Fall, wenn die Schenker verarmen oder ein grober Undank vorliegt. Beide Tatbestände liegen nur selten vor, zudem müssen hier hohe Anforderungen erfüllt sein“, sagt Böh.

Zweitens: Liegt ein vertragliches Rückforderungsrecht vor? In notariellen Schenkungsverträgen gebe es standardisierte Rückforderungsklauseln. „Bei Geldschenkungen wird das häufig übersehen. Eigentlich sollte bei jeder Schenkung individuell geprüft werden, welche Rückforderungsrechte aufgenommen werden sollten. Denn das ist das gute Recht eines Schenkers, der sich sogar ein freies Rücktrittsrecht ohne Grund vorbehalten könnte.“

München: Selbst Schenkungen können durch ihre Verträge unwirksam sein

Drittens: Ist der Schenkungsvertrag unwirksam? „Es gibt Schenkungsverträge, die aus anderen Gründen angreifbar sind, etwa wenn das beschenkte Kind die Eltern getäuscht hat oder es bei einer notariellen Schenkung mündliche Nebenabreden gibt, die den Vertrag form-unwirksam machen“, so Prof. Böh.

Viertens: Was ist steuerlich zu beachten? Bei Rückforderung einer Schenkung könne der Fall eintreten, dass dies zu einer weiteren Schenkungssteuer führt. „Vor einer Schenkung sollte die steuerliche Dimension betrachtet werden. Ergänzend sollte bei jeder Schenkung überprüft werden, ob das Risiko einer Schenkungssteuer besteht“, sagt Wolfgang Böh. In diesem Fall lasse sich ein vertragliches Rückforderungsrecht genau für diesen Fall in den Vertrag mit aufnehmen.

Auch interessant

Kommentare