„Nach Ansicht der Kammer erwarten potenzielle Käufer einer Schlager-Compilation, dass auf dieser diejenigen Aufnahmen enthalten sind, die sie aus dem Radio kennen“, erklärte das Gericht. „Dies sind aber nach Auffassung der Kammer in der Regel Aufnahmen aus der Zeit, in der der betreffende Song erstmals Bekanntheit bei einem breiten Publikum erlangte.“ Das Urteil (Az. 33 O 6490/20) ist noch nicht rechtskräftig. Nach dem Tod eines Schlager-Stars meldete sich auch Nicki mit emotionalen Abschiedsworten. (dpa/lin)