Millionen sparen durch Schenkung: Legaler Steuer-Trick begeistert Tausende Münchner - Anwalt erklärt Details

Wollen Eltern ihr Erbe an Kinder weitergeben, fallen oft hohe Steuern an - gerade in München, wo Häuser und Grundstücke schnell Millionen wert sind. Mit einer Schenkung kann man die Steuer umgehen und viel Geld sparen. Ein Fachanwalt erklärt, wie das funktioniert.
München - Mit warmer Hand geben: So bezeichnet der Volksmund die Schenkung. Etwa, wenn die Eltern schon vor ihrem Tod das eigene Haus oder Teile ihres Vermögens auf die Kinder übertragen. Rechtlich stellt die Schenkung einen Vertrag zwischen dem Schenker und dem Beschenkten dar, in dem beide einig sind, dass etwa das Haus unentgeltlich übertragen wird. Ein Notar beurkundet den Vertrag. „Die Beteiligten sollten sich Zeit nehmen, den Gegenstand der Schenkung gemeinsam zu besprechen. Zwei Monate ist ein guter Richtwert“ ,sagt Philipp Pfab, Fachanwalt für Erbrecht. Denn die Entscheidung muss nicht nur reifen, sondern die Eltern müssen sich auch emotional von ihrem Besitz verabschieden, weiß der Experte. Dazu kommt: Den Schenkungsvertrag kann man nicht ohne Weiteres rückgängig machen.
Tipp 1: Nicht zu früh schenken
Wer zu früh schenkt, geht ein Risiko ein: Ist der Vater mit 60 Jahren nicht mehr der Besitzer seines Hauses, ist er schlimmstenfalls den Rest seines Lebens von den Kindern abhängig – verstehen sie sich aber nicht mehr gut, hat er doppelte Nachteile. Bedenken sollte man auch, dass etwa Immobilien noch im Wert steigen können.
Tipp 2: Steuervorteile ausnutzen
Beim Schenken gibt es steuerliche Freibeträge: Alle zehn Jahre kann der Erblasser Erblasser jeweils 400 000 Euro an jedes seiner Kinder übertragen sowie 500 000 Euro an den Ehepartner. So kann insgesamt mehr Vermögen übertragen werden–und die Übertragung eines Hauses findet zum aktuellen Wert der Immobilie statt (nicht des späteren, wenn der Wert steigt und mehr Steuern anfallen). Beispiel: Ein Haus ist 1,6 Millionen Euro wert und gehört beiden Elternteilen. Sie können nun je 400 000 Euro pro Kind steuerfrei übertragen. Im Erbfall (sofern dieser in zehn Jahren wäre und der Wert der Immobilie sich verdoppelt hat) fielen 240 000 Euro Steuern an. Ist das Haus doppelt so viel wert, hätten die Eltern schon eine Dekade früher mit der Übertragung beginnen müssen, um kein Geld an das Finanzamt zu verlieren.
Tipp 3: Nicht von den Steuern leiten lassen
Die Ersparnisse in allen Ehren: „Aber man sollte nicht nur an die Steuervorteile denken“, rät Pfab. Denn rechtlich verliert der Schenkende ja seinen Besitz – den Vorteil bei den Steuern hat immer nur der Beschenkte. Wenn das Geld im Alter knapp wird – etwa im Falle einer notwendigen Pflege – haben die Eltern mitunter kein Vermögen mehr.
Tipp 4: Vorbehalte für die Schenkung
Schenken die Eltern ihren Kindern ein Haus, können sie dafür gewisse Auflagen machen – etwa ein lebenslanges Wohnrecht für sich selbst festlegen. „Der sogenannte Nießbrauch ist aber umfassender“, rät Philipp Pfab. Dieser stellt ein unverkäufliches und nicht vererbbares Nutzungsrecht für fremdes Eigentum dar. Der Nießbraucher hat das Recht, die Immobilie oder ein Grundstück zu nutzen. Er darf beides auch vermieten und Einnahmen daraus erzielen. Im Wohnrecht ist hingegen nur das Bewohnen der Immobilie geregelt. „Möglich ist auch die Vereinbarung einer Leibrente“, sagt Pfab. In diesem Fall übertragen die Eltern den Kindern ihr Haus und erhalten als Gegenleistung eine dauerhafte monatliche Zahlung. Auch so bleibt das Vermögen in der Familie und die Eltern bleiben auf lange Sicht abgesichert. Nachteil ist: Die Eltern sind festgelegt und können ihr Erbe nicht mehr ändern – schlicht, weil sie das Haus schon übertragen haben. Nachteil beim lebenslangen Wohnrecht ist zudem, dass dieses erlischt, wenn sie in ein Senioren- oder Pflegeheim umziehen müssen. Dann ist diese Absicherung wertlos.
Tipp 5: Vorbehalte für Rückforderungen
Bei einer Schenkung kann und sollte man vertragliche Rückforderungsvorbehalte einbauen. Gemäß Paragraf 530 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann eine Schenkung sonst nur für den Fall des groben Undanks widerrufen werden (wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder dessen nahe Angehörige schuldig macht). Daher sollte man als Vorbehalt festlegen, dass der Sohn das geschenkte Haus nicht verkaufen darf. Oder zurückgeben muss, falls er insolvent wird – so gehört es im Zweifel wieder den Eltern und nicht der Bank. Ein Vorbehalt macht auch für den Fall Sinn, dass der Sohn vor dem Vater stirbt, der das Haus nun auch zurückerhalten würde. „Auch für einen überraschend hohen Steuerfall kann man einen Vorbehalt zur Rückforderung vereinbaren“, sagt Philipp Pfab. So wäre der Sohn abgesichert für den Fall, dass die eigene Berechnung fehlschlägt und das Finanzamt in Sachen Schenkungssteuer plötzlich höhere Beträge fordert, als der Sohn je zahlen könnte. Das Haus ginge auch dann zum Vater zurück.
Tipp 6: Das Familienheim
Ein legaler Steuertrick ist die Regelung des Familienheims. Eltern können einem Kind das Haus kostenlos vererben, wenn das Kind dort einzieht und mindestens zehn Jahre dort wohnt. Das Kind muss nicht vorher schon dort gewohnt haben. Noch günstiger ist der Trick übrigens bei Ehegatten: Der eine kann dem anderen das Familienheim schenken – das ist gleich steuerfrei, ohne dass die zehn Jahre noch abgewartet werden müssen.
Tipp 7: Den Pflichtteil in den Griff kriegen
Legt ein Mann per Testament fest, dass seine Frau Alleinerbin wird und das Haus bekommt, steht den Kindern trotzdem der Pflichtteil zu, den sie vom überlebenden Elternteil einklagen können. „Diese Regelung kann man durch eine Schenkung in den Griff bekommen“, sagt Pfab. Etwa indem man das Haus schon zu Lebzeiten auf die Kinder überträgt, den Eltern Wohnrecht oder Nießbrauch einräumt und die Kinder einen Verzicht auf ihren Pflichtteil unterzeichnen lässt. Hierbei kann man wiederum die steuerlichen Freibeträge zunächst zwischen den Ehegatten nutzen und erst später auf die Kinder übertragen.