„Ohne eine solche Regelung im Vertrag bleiben Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Vermieterinnen und Vermieter in der Pflicht“, sagt Lutz-Plank. Sie können diese Arbeiten aber von einem Hausmeister oder gewerblichen Dritten erledigen lassen. „Das sind dann aber Betriebskosten, die je nach Vertragsgestaltung auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden können.“
Ist es Mietern - etwa durch urlaubs- oder berufsbedingte Abwesenheit - nicht möglich, die Pflicht zum Schneeräumen, der Eisbeseitigung und dem Streuen auf Gehwegen einzuhalten, sind sie gesetzlich sogar verpflichtet, Dritte zu beauftragen. Sie müssen sich in solchen Fällen also um eine Vertretung bemühen.
Wann, wo und wie zu räumen ist, bestimmen die Ortssatzungen der Städte und Gemeinden. „Für die Landeshauptstadt München gilt hier die Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung“, sagt Lutz-Plank. Danach beginne normalerweise die Streu- und Räumpflicht morgens um 7 Uhr - an Sonn- und Feiertagen ein bis zwei Stunden später - und endet abends um 20 Uhr.
Der Bürgersteig vor dem Haus und Eingangsbereich sei in einer Breite von 1,20 bis 1,50 Metern zu fegen. Dagegen reicht es für die Wege zu den Mülltonnen oder Parkplätzen aus, wenn diese in einer Breite von etwa einem halben fünf Meter geräumt werden. „Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mal öfter gefegt, geräumt oder gestreut werden.“
Wer vor dem Haus stürzt - egal, ob als Mieter oder als Passant - und sich verletzt, kann den Streu- und Räum-pflichtigen verantwortlich machen und Schadenersatz oder sogar Schmerzensgeld fordern, gibt Lutz-Plank zu bedenken. „Allerdings muss sich der Gestürzte ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er sich unvorsichtig verhalten hat.“