„Ich freue mich über das Urteil, denn es gibt nur ein Original-Oktoberfest, und das findet in München statt und wird keine neue Heimat in der Wüste finden“, sagt Oberbürgermeister Dieter Reiter.
„Schäbig“ nannte Baumgärtner Versuche, den Ausfall des Oktoberfests anderswo zum Geldverdienen zu nutzen. „Das Urteil ist eine klare Warnung an alle, die versuchen, den Wert und den Kern unserer Marke für ihren eigenen Profit auszubeuten.“
Auch die Verwendung von Bildern oder Wörtern, die eine Verknüpfung mit dem Original suggerieren oder Münchner Motive – etwa Riesenrad oder Frauenkirche – darstellen, sind den Organisatoren untersagt. Ihnen drohte das Gericht bei Verstößen gestern eine Strafe von 250 000 Euro oder sechs Monaten Haft an. Es ist eine Watschn für die Wüsten-Wiesn.
Zu den Veranstaltern gehört auch der Münchner Schausteller Charles Blume. Doch selbst das Landgericht hat seine Zweifel an der Veranstaltung. „Kurios, dass ausgerechnet ein Bierfest in einem muslimischen Land stattfinden soll“, sagte Richter Dr. Georg Werner. Er folgte überwiegend der Argumentation der Stadt München. Der Name Oktoberfest Dubai ist weiterhin erlaubt, auch für Werbung. Die bisherige Dubai-Reklame bediente sich aber am Weltruf der Wiesn in München, stellte das Landgericht fest – und watschte die Veranstalter der Dubai-Wiesn auch dafür ab. Das Verbot gilt allerdings nur in Deutschland.
Meldung vom 25. Juni, 14.21 Uhr: München - Die Veranstalter eines geplanten „Oktoberfests“ in Dubai dürfen nicht mehr mit Anspielungen auf das Münchner Original für ihr Event werben.
Mit Formulierungen wie „Oktoberfest goes Dubai“ hätten sie den falschen Eindruck erweckt, das Traditionsfest ziehe in diesem Jahr in das arabische Emirat um, entschied das Landgericht München I am Freitag (25. Juni). Diese Art der Reklame bediene sich am Weltruf der Wiesn in der bayerischen Landeshauptstadt.
Die Richter gaben damit dem Antrag der Stadt München auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Veranstalter, den Schausteller Charles Blume und den früheren Münchner Gastronom Dirk Ippen, statt. Die Klageseite hatte argumentiert, bei der Werbung handle es sich um eine Irreführung, die gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb verstoße.
Die Anwälte der Gegenseite bestritten hingegen, dass die Werbung sich explizit auf das Fest in München bezieht. Das Oktoberfest in München* fällt wegen der Covid-19-Pandemie in diesem Jahr zum zweiten Mal aus.
Das Urteil verbietet entsprechende Werbung lediglich in Deutschland. Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden. (dpa) *tz.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.