Umstritten ist hingegen, ob der Vermieter nach erfolgter Anpassung eine weitere Anpassung aufgrund der gestiegenen Energiekosten durchführen darf.
Die Rechtsprechung ist sich hier nicht einig. Eine Ansicht erlaubt das Füttern von Singvögeln selbst dann, wenn hierdurch Dreck entsteht und auch Tauben angelockt werden. Die andere Ansicht sieht im Füttern von Vögeln auf dem eigenen Balkon keinen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Im Lichte von Artikel 20a des Grundgesetzes (Staatsziel Umweltschutz) dürfte die erste Ansicht vorzugswürdig sein und auch eher dem Zeitgeist entsprechen.
Auch bei aktuell extrem gestiegenen Energiekosten darf der Vermieter die Wohnung nicht unbegrenzt herunterkühlen. Fraglich ist, welche Mindesttemperatur erreicht werden muss. Eine Unterschreitung von 20 Grad ist unzulässig. Teilweise wird auch vertreten, dass mindestens 22 Grad oder sogar 23 Grad erreicht werden müssen. Gleiches gilt in Geschäfts- und insbesondere Büroräumen, wenn die Tätigkeit vorwiegend im Sitzen ausgeübt wird.
Das Landgericht München I hat entschieden, dass zumindest in kleinen Wohnungseigentumsgemeinschaften eine Terminierung der Eigentümerversammlungen vor 18 Uhr nicht zulässig ist, wenn der Verwalter Kenntnis davon hat, dass einzelne Eigentümer aufgrund ihrer Berufstätigkeit hieran nicht teilnehmen können. Sämtliche gefasste Beschlüsse können daher angefochten werden, wenn der Sondereigentümer darlegen kann, dass er aufgrund der frühen Terminierung nicht an der Eigentümerversammlungen teilnehmen konnte.
Ja! Das Amtsgericht München hat im März dieses Jahres entschieden, dass auch vor der Beauftragung eines Sachverständigen mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt werden müssen. Ist dies nicht der Fall, so ist der gefasste Beschluss anfechtbar, da es den Eigentümern an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung fehlt.
Wird das Gerüst für einen längeren Zeitraum aufgestellt und ist die Gartennutzung hierdurch beeinträchtig, so steht dem Mieter ein Minderungsrecht zu. Die Rechtsprechung geht jedoch selbst bei monatelanger Beeinträchtigung lediglich von einer Minderungsquote von zehn bis 15 Prozent aus.
Nein! Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass die Eigentümer einen Anspruch auf Übersendung des Protokolls haben. Der Verwalter ist lediglich verpflichtet, eine Beschlusssammlung zu führen und dem Eigentümer Einsicht in diese zu gewähren. Bei Bedarf muss er auch Kopiermöglichkeiten bereitstellen. Verweigert der Verwalter die Einsicht, so kann der Sondereigentümer dies im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen, sofern er dem Verwalter eine Frist gesetzt hat und die Einsicht eilt. Etwa, weil Anfechtungsfristen laufen. Dies hat das Amtsgericht München heuer entschieden. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat dann die WEG zu tragen.
Nein! Die Mietpreisbremse gilt nicht bei Erstvermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Modernisierungskosten ein Drittel des Wertes der erforderlichen Baukosten für eine vergleichbare Neubauwohnung erreichen. Ferner muss durch die Modernisierung auch eine qualitative Auswirkung auf die Gesamtwohnung erreicht werden. Ist dies der Fall, so kann die Miete auch mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Miete liegen, da die Paragrafen 556d, 556e des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht anzuwenden sind.