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Drama um abgebrochene Bergtour: Frau verklagt ihren Begleiter - doch den Heli-Einsatz muss sie selbst bezahlen

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„Christophorus 6“ fand die Einsatzstelle in 2.650 Metern Höhe zwar, konnten sie wegen Windgeschwindigkeiten von rund 60 Kilometern pro Stunde am Gipfelgrat aber nicht ohne sehr großes Risiko anfliegen, weshalb die Besatzung dann kurz nach 12 Uhr in rund 2.200 Höhenmetern in zwei Anflügen insgesamt vier Bergretter für den weiteren Aufstieg absetzte.
Eine Frau muss ihre Bergrettung selbst zahlen, obwohl sie in Gefahr geraten war © Bergwacht Ramsau

Am Karwendel musste eine Frau mit ihrem Begleiter die Bergrettung rufen. Weil das 8500 Euro kostete, verklagte sie den erfahrenen Bergsteiger, der sie führen sollte. Das Landgericht entschied aber: Die Frau muss selbst zahlen.

München - Das wird teuer! Eine Frau, die im Karwendelgebirge die Bergrettung gerufen hatte, muss ihren Einsatz selbst zahlen. So entschied das Landgericht München I. Die Schuld für die Rettung hatte die Frau zuvor bei ihrem Begleiter gesehen, der ein erfahrener Wanderer war. Gemeinsam hatten die beiden sich im November 2021 zu einer gemeinsamen Bergtour auf die Rappenklammspitze im Karwendel verabredet.

Doch während der Mann nach eigenen Angaben über alpine Erfahrung verfügte, bezeichnete sich als nicht sehr erfahrene Gelegenheitswanderin. Auf dem Weg nach oben kam es dann zum Konflikt: Denn da der Frau die Besteigung des Gipfels zu schwierig erschien, schlug der Mann eine Rundtour vor. Dem stimmte die Frau zu. Wegen Schnee und fehlender Spuren wurde die Bergroute dann aber immer schwieriger. An einer Felswand, die die Frau nicht hinabsteigen wollte, entschlossen sich beide, die Rettung zu alarmieren.

München: Bergrettung holte Frau vom Karwendel - den Einsatz muss sie selbst zahlen

Die Klägerin bezahlte die Rechnung der Flugrettung in Höhe von rund 8500 Euro. Über die Kosten gerieten die Frau und ihr Begleiter danach in Streit: Sie reichte dann Klage gegen ihren Begleiter ein. Denn ihrer Ansicht nach hafte der Mann aufgrund eines Gefälligkeitsvertrags, zumindest jedoch aus unerlaubter Handlung. Grund: Er habe als faktischer Bergführer dafür Sorge tragen müssen, dass sich die Klägerin nicht unterkühle.

Damit lag die Frau aber falsch. Denn das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und teilte mit: „Eine rein private gemeinsame Freizeitveranstaltung wie eine privat durchgeführte gemeinsame Bergtour ist für sich genommen nicht geeignet, eine vertragliche Haftung zu begründen. Im Vordergrund steht vielmehr der soziale Kontakt und nicht etwa der Wille der Beteiligten, sich rechtlich zu binden.“

Auch dass der Mann sich in einem als Flirt gehaltenen Chat mit der Klägerin vorab als „ihr persönlicher Bergführer“ bezeichnet habe, ändere an der Bewertung nichts. Dass sie den Gipfel nicht habe besteigen wollen, und auch mit entschieden hatte, die Bergrettung zu rufen, zeige, dass sie in der Lage war, ihre Fähigkeiten richtig einzuschätzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (thi, mit dpa)

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