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Vorsicht vor der Millionen-Falle! Auf diese Fristen muss man beim Erbe achten - Fachanwalt gibt Tipps

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Von: Andreas Thieme

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Eine Hand mit vielen Geldscheinen aufgefächert
Beim Erbe geht es oft um bares Geld - in vielen Fällen um Millionen © IMAGO/Felix Schlikis

Wenn Angehörige sterben, ist das oft eine anstrengende Zeit, in der es aber viele wichtige Dinge zu regeln gibt. Wer Erbe wird, muss sich neben der Trauer auch mit vielfältigen Regelungen des Erbrechts auseinandersetzen. Welche Fristen wichtig sind, erklärt ein Münchner Fachanwalt.

München - Im Erbfall sind die Betroffenen meistens bereits mit Blick auf die allgemeinen Abläufe überfordert. „Einerseits türmen sich Rechnungen und Anfragen zur Abwicklung des Sterbefalls. Andererseits ist das Verfahren vor dem Nachlassgericht schwerfällig. Umso wichtiger ist es, einige Fristen im Auge zu behalten“, sagt Prof. Dr. Wolfgang Böh aus Gräfelfing.

Er verweist auf die Ausschlagung der Erbschaft: „Sie ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis durchzuführen“, sagt Böh. Die Ausschlagung habe die Wirkung, dass man seine Erbenstellung nachträglich verliert, denn in Deutschland wird man in der Sekunde des Todes automatisch Erbe. „Man muss keine Kenntnis vom Erbfall, einem Testament oder seiner Erbenstellung haben“, sagt Böh. Umso bedeutsamer sei es, zu prüfen, ob man überhaupt Erbe werden will, besonders bei Schulden oder einem drohenden Erbstreit. „Dann muss rechtzeitig ausgeschlagen werden.“

Die Anzeige des erbschaftssteuerlichen Erwerbs sei ebenfalls kenntnisabhängig und hat eine Frist von drei Monaten. „Dies ist nicht gleichzusetzen mit der Abgabe der Erbschaftssteuererklärung, die erst nach Aufforderung durch das Finanzamt abzugeben ist.“ Wer ein Testament anfechten oder gegen ein nachteiliges Testament vorgehen will (zum Beispiel, weil der Erblasser bei der Testamentserrichtung einem Irrtum unterlag), könne man das Testament im Erbfall anfechten. „Hierfür läuft eine kenntnisabhängige Frist von einem Jahr“, erklärt der Fachanwalt.

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München: Beim Erbe gibt es wichtige Fristen - wer sie verpasst, kann Millionen verlieren

Bei Erbunwürdigkeitsklagen gilt: „Ganz ähnlich, auch mit der Frist von einem Jahr, muss diese als sogenannte Gestaltungsklage eingereicht werden - wenn man der Meinung ist, dass ein möglicher Erbe sich derart schlecht gegenüber dem Erblasser verhalten hat, dass er erbunwürdig ist“, sagt Wolfgang Böh.

Wichtig bei Pflichtteilsansprüchen sei die Frist von drei Jahren, die zum Teil mit dem Erbfall und zum Teil am Jahresende des Todesjahres zu laufen beginnt. „Pflichtteilsansprüche können geltend gemacht werden, wenn man ein nahestehender gesetzlicher Erbe ist und durch Testament enterbt wurde“, erklärt Böh. „In diesem Zusammenhang gibt es Pflichtteilsergänzungsansprüche bei lebzeitigen Schenkungen. Schenkungen werden pflichtteilserhöhend berücksichtigt, wobei der Wert geringer wird, je älter die Schenkung ist. Man spricht hier von einer Zehn-Jahres-Frist.“

Insgesamt gelte, dass viele Fristen Kenntnis abhängig anlaufen und man sich im Einzelfall darüber streitet, wann überhaupt Kenntnis vorliegt. „Mein Tipp: Zögern Sie also nicht zu lange“, rät der Fachanwalt.

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