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Kauderwelsch beim Testament: Münchner Anwalt erklärt die sieben wichtigsten Begriffe - und wo Fallen lauern

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Bei der Erstellung eines Testaments ist es wichtig, dass die Begrifflichkeiten präzise gewählt werden. Auch kleine Ungenauigkeiten können große Folgen haben - bis hin zum Ärgernis, dass nicht die gewünschte Person erbt. Fachanwalt Prof. Wolfgang Böh erklärt die wichtigsten Begriffe für den Nachlass.

München - In einem Testament gibt es immer wiederkehrende Begriffe, über die sich der Testamentsverfasser Gedanken machen sollte. Genaue Bezeichnungen sind hier von größter Wichtigkeit. Die wichtigsten Begriffe für das Testamente im Überblick:

Erbeinsetzung: „In einem Testament sollte immer konkret die Person oder Institution genannt werden, die Erbe, also Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten, sein soll. Bei mehreren Erben sind die Quoten anzugeben“, sagt Böh.

Ersatzerbe: Man müsse sich Gedanken machen, wer ersatzweise erben soll, wenn der eingesetzte Erbe vor dem Erbfall (zum Beispiel wegen Vorversterbens) wegfällt, gibt der Fachanwalt zu bedenken. Denn: „Setzt man ein Kind als Erbe ein, so sind häufig die Enkel Ersatzerben.“

Mann unterzeichnet notarielles Testament
Mehr Sicherheit bringt ein notarielles Testament. (Symbolfoto) © IMAGO/La Nacion

Vermächtnis: „Man kann getrennt von der Erbfolge auch dritten Personen einzelne Vermögensgegenstände zuweisen“, sagt Wolfgang Böh. Dies sei ein Vermächtnis. Ein typisches Vermächtnis ist das Schmuckvermächtnis an eine bestimmte Enkeltochter.

Testamentsvollstreckung: Gibt es mehrere Erben, so sollte man sich Gedanken darüber machen, ob man einen Verwalter einsetzt, dessen Aufgabe die Aufteilung des Erbes ist, um Unstimmigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft vorzubeugen.

München: Fachanwalt erklärt die sieben wichtigsten Begriffe des Testaments

Wechselbezüglichkeit: „Bei Ehegatten-Testamenten können Eheleute entscheiden, ob ihr Testament eine Bindungswirkung haben soll oder nicht“, sagt Wolfgang Böh. Die Bindungswirkung bedeute, dass der Überlebende kein neues Testament erstellen darf und ebenso bestimmte Schenkungen nach dem ersten Erbfall nicht zulässig sind.

Prof. Wolfgang Böh, Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht mit Kanzlei in München-Gräfelfing
Prof. Wolfgang Böh, Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht mit Kanzlei in München-Gräfelfing © privat

Pflichtteilsstrafklausel: Ebenfalls bei den Ehegatten-Testamenten stelle sich häufig das Problem, dass Kinder im ersten Erbfall den Pflichtteil geltend machen. „Es gibt eine Vielzahl von rechtsgestaltenden Möglichkeiten, wie genau dies verhindert wird“, sagt Böh.

Rechtswahl-Klausel: Der Testamentsgestalter könne im Testament anordnen, dass das Erbrecht seines Heimatlandes Anwendung findet. „Ein deutscher Staatsangehöriger kann deutsches Erbrecht wählen. Dies sollte man aktiv tun, damit nicht im Erbfall Streit über das anwendbare Erbrecht entsteht.“

Grundsätzlich gelte unabhängig von den oben aufgezählten Punkten, dass ein Testament immer eine rechtliche komplexe Erklärung ist, die bereits an einzelnen fehlerhaft verwendeten Wörtern scheitern kann.

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