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Oktoberfest 2022: Wiesn-Reservierungen online weiterverkaufen? Entscheidung jetzt fix

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Oktoberfest München: In der Ochsenbraterei ist immer mal wieder ein Platz frei, auch wenn es auf dem Foto von 2019 ziemlich vollbesetzt aussieht.
Oktoberfest München: Der Weiterverkauf von Reservierungen bleibt auch in diesem Jahr verboten. © Ralph Peters/imago

Kann das Oktoberfest 2022 wirklich stattfinden? In München laufen die Vorbereitungen schon auf Hochtouren. Auch eine weitere Entscheidung ist gefallen.

München - Auf der Theresienwiese wird schon fleißig aufgebaut. Gleichzeitig steigen die Inzidenzen in München und der Region wieder deutlich an. Wackelt das Fest vielleicht heuer doch noch? München-OB Dieter Reiter (SPD) hielt jüngst jedenfalls an seiner Entscheidung fest, ließ jedoch ein Hintertürchen doch noch offen. Sicher ist nun jedoch etwas anderes: Der Weiterverkauf von Reservierungen für das Oktoberfest bleibt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG) verboten. Die Betreiber des Festzeltes „Ochsenbraterei“ hatten eine Eventagentur verklagt, weil sie Reservierungen von Dritten abkaufte und sie dann für sehr viel mehr Geld auf einer Online-Seite anbot. Die Betreiber bekamen nun einmal mehr weitgehend recht.

Oktoberfest 2022: Weiterverkauf von Wiesn-Reservierungen bleibt verboten

Im Zelt selbst kosteten Reservierungen maximal 400 Euro für einen Tisch mit 10 Personen - auf der Online-Plattform der Agentur zwischen 1990 und 3299 Euro. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I weitgehend bestätigt. Das Internetangebot sei „irreführend und damit unlauter“, hieß es in dem Urteil. „Durch das Angebot spiegelt die Beklagte den Kunden vor, dass sie einen sicher durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung eines Tisches im Festzelt der Klägerin erwerben, was tatsächlich nicht der Fall ist.“

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Die OLG-Richter sahen allerdings - anders als die vorherige Instanz - keinen Anspruch auf Schadenersatz: „Für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht fehlt es vorliegend an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadens.“ Auch einen Auskunftsanspruch verneinte das Gericht. Die Eventagentur muss laut dem Urteil der „Ochsenbraterei“ nicht sagen, wem sie die Wiesn-Reservierungen abgekauft hat. Nach Gerichtsangaben ist es der erste in einer Reihe ähnlicher Fälle, der nun obergerichtlich entschieden worden ist. (dpa/lso)

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