Bundestag darf UFO-Bericht geheimhalten

Berlin - Ufo-Sichtungen bleiben unter Verschluss: Der Bundestag muss einen Bericht seines wissenschaftlichen Diensts zur Beobachtung von UFOs nicht herausgeben.
Auch Unterlagen, die Ex-Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) für seine Doktorarbeit verwendet hat, muss der Bundestag nicht öffentlich machen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Mittwoch. (AZ 12 B 3.12 und AZ 12 B 21.12)
Im ersten Fall hatte der Kläger unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetzes verlangt, ihm Einsicht in die Studie mit dem Titel "Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischen Lebensformen" zu geben. Diese Arbeit war auf Anforderung einer Bundestagsabgeordneten vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags erstellt worden.
Der Kläger des zweiten Verfahrens wollte Ablichtungen von acht Dokumenten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des Bundestags erhalten. Diese Dokumente waren in den Jahren 2003 bis 2005 auf Anforderung von zu Guttenberg erstellt und von diesem für seine Dissertation verwendet worden.
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Der Bundestag hatte beide Ersuchen mit der Begründung abgelehnt, dass die Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes "der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen" seien. Sie seien "als Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten vom Informationszugang ausgenommen". Dagegen hatte die erste Instanz noch zugunsten der Kläger entschieden.
Das Oberverwaltungsgerichts hob diese Urteile jetzt mit der Begründung auf, dass die Unterlagen - wie vom Bundestag argumentiert - der parlamentarischen Tätigkeit zuzurechnen seien. Diese ist vom Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste wiesen damit ihrer Funktion nach einen engen Mandatsbezug auf. Eine Absicht der rechtswidrigen Nutzung der Wissenschaftlichen Dienste stelle diese Funktion grundsätzlich nicht in Frage. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
AFP