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„Black Friday“-Angebote umtauschen: Welche Rechte haben Amazon-Kunden?

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Kurz vor der Adventszeit lockt der Handel wieder mit attraktiven Angeboten. Doch Experten warnen: Nicht alle „Black Friday“-Schnäppchen können problemlos zurückgegeben werden.

Kassel – Der Black Friday rückt näher und damit auch das große Shoppen. Offiziell ist der „Black Friday“ am 24. November, doch bereits in der Woche davor locken Händler mit günstigen Angeboten und vielversprechenden Deals. So auch einmal mehr der Online-Gigant Amazon. Erst im Oktober lud der Online-Händler mit seinem Amazon Prime Day dazu ein, nach Herzenslust zu shoppen. Es folgen die nächsten Rabattaktionen.

Stark vergünstigte Elektrokleingeräte, diverses Haushaltszubehör und Kleidung für unter 20 Euro, Fernseher zum halben Preis und, und, und. Bei solchen Angeboten fällt es sicherlich schwer, den Warenkorb nicht vollzumachen. Doch Experten mahnen zu Augenmaß beim Shoppen – denn entpuppt sich das Schnäppchen als Fehlgriff, kann es schwer werden, sein Geld zurückzubekommen.

Black Friday-Angebote: Die besten Amazon-Deals mit bis zu 73 Prozent Rabatt

IHK München vor Black Friday: „Händler dürfen reduzierte Ware vom Rückgaberecht ausschließen“

Für die meisten Produkte besteht normalerweise eine 30-tägige Rückgabefrist. Normal ist der „Black Friday“ oder gar die „Black Week“ allerdings weder aus Unternehmer- noch aus Verbraucher-Sicht. Es kommt nicht selten vor, dass Händler bei Sonderangeboten das Rückgaberecht modifizieren. Wer günstig einkauft, kann durchaus die üblichen Umtauschrechte verlieren.

Unter anderem weist die IHK München auf ihrer Webseite auf das geänderte Rückgaberecht der Unternehmen hin. „Händler dürfen reduzierte Ware vom aus Kulanz angebotenen Umtausch- oder Rückgaberecht ausschließen“. Wenn ein Produkt keine Mängel aufweist, sondern dem Kunden schlichtweg nicht gefällt, könnte er also darauf sitzen bleiben.

Schnäppchenjagd zum Black Friday
Bei den umfangreichen „Black Friday“-Angeboten ist die Kreditkarte schon mal schneller gezückt als sonst. Allerdings sollten die Umtauschrechte von Händler wie Amazon und Co. beachtet werden. (Symbolfoto) © Mohssen Assanimoghaddam/dpa

Amazon bietet in vielen Fällen die Option, Produkte zurückschicken zu können, selbst ohne einen Grund angeben zu müssen. Einige Artikel sind allerdings generell vom Umtausch ausgenommen. Ausnahme: Wenn sie beschädigt sind. Laut Amazon gilt das eingeschränkte Rückgaberecht etwa für folgende Produkte:

Trotz „Black Friday“- Deals: Amazon-Kunden genießen in der Weihnachtszeit ein erweitertes Rückgaberecht

Aufgrund der umfangreichen Angebote bietet sich der „Black Friday“ an, um vorzeitig Weihnachtsgeschenke zu besorgen. Neue Rückgaberichtlinien ermöglichen Amazon-Kunden eine Verlängerung des Rückgaberechts. „In der Weihnachtszeit 2023 können die meisten Artikel, die zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember gekauft werden, bis zum 31. Januar 2024 zurückgegeben werden“, heißt es auf der Homepage des Online-Händlers.

Gefällt das, was da unter dem Weihnachtsbäumchen liegt, also nicht, müssen Beschenkte und Schenker in vielen Fällen nicht darauf sitzen bleiben. Allerdings sollte vor dem Kauf das Rückgaberecht gecheckt werden. Auch wichtig: Grundsätzlich darauf zu achten, dass die Artikel in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem sie geliefert wurden. „Gebrauchte Artikel dürfen keine zusätzlichen Abnutzungsspuren oder Beschädigungen haben“, so Amazon.

Allerdings tummeln sich auf der Plattform auch etliche Betrüger, wie die Verbraucherzentrale warnt. Auch wer seine Weihnachtsgeschenke oder „Black Friday“-Schnäppchen bei der Amazon-Konkurrenz „Temu“ sucht, sollte mit Vorsicht digital bummeln; es gelten nicht immer Umtauschrechte oder Käuferschutz.

Für diesen von der Redaktion geschriebenen Artikel wurde maschinelle Unterstützung genutzt. Der Artikel wurde vor Veröffentlichung von Redakteurin Romina Kunze sorgfältig überprüft.

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