Nach Tod eines Ehepartners: Wer erbt bei Ehevertrag?
Wer sein eigenes Vermögen vor einer Scheidung schützen möchte, kann einen Ehevertrag aufsetzen. Wer erbt nach dem Tod, wenn ein Ehevertrag bestand?
München – Nach dem Tod eines Ehepartners steht trotz aller Trauer die Frage im Raum, wer das Vermögen des Verstorbenen erbt. In der Regel tritt die gesetzliche Erbreihenfolge in Kraft. Bestand ein Ehevertrag, kann sich die Erbreihenfolge ändern – wer erbt dann?
Nach Tod des Ehepartners – wer erbt, wenn ein Ehevertrag bestand?
Nach dem Tod eines Angehörigen möchten sich viele Hinterbliebene nicht um Papierkram kümmern. Dennoch müssen sie sich darum sorgen, wer die Hinterlassenschaften des Verstorbenen erbt. Laut gesetzlicher Erbfolge erben zunächst die Erben erster Ordnung, also die Kinder des Verstorbenen. Gibt es keine Erben erster Ordnung, treten Erben zweiter oder dritter Ordnung an deren Stelle. Daneben erbt auch der hinterbliebene Ehegatte einen Teil.

Mit dem Abschluss eines Ehevertrages kann der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden. Haben die Eheleute einen solchen Vertrag abgeschlossen, kommt es nicht zum Zugewinnausgleich – der überlebende Ehegatte erbt neben den Verwandten erster Ordnung trotz der Gütertrennung zu Lebzeiten ein Viertel der Hinterlassenschaften. Gibt es keine Erben erster Ordnung, aber Erben zweiter Ordnung, also unter anderem Eltern und Geschwister, erbt der hinterbliebene Ehepartner 50 Prozent des Erbes.
Der hinterbliebene Ehepartner kann die gesamten Hinterlassenschaften erhalten
Wird bei Eheschließung eine Gütertrennung vereinbart, werden Ehegatten teils wie Unverheiratete behandelt. Die Eheleute vereinbaren damit, dass sich jeder Teil um sein eigenes Vermögen kümmert und dieses verwaltet. Diesen Schritt gehen viele Menschen beim Eintritt in die Ehe, wenn eine Person ein deutlich höheres Vermögen aufweist als die andere. Unter anderen Umständen kann der hinterbliebene Ehepartner sogar das gesamte Vermögen des Verstorbenen erben. Gibt es weder Erben erster, noch zweiter Ordnung oder Großeltern, erbt der Ehepartner allein.
Noch anders verhält es sich, wenn der Verstorbene zwei Kinder und einen Ehepartner hinterlassen hat. Dann erben alle zu gleichen Teilen. Die beiden Kinder und die hinterbliebene Person erhalten also jeweils ein Drittel des Erbes. Sind noch mehr als zwei Kinder am Leben, erhält der Ehepartner die gesetzlich festgelegten 25 Prozent des Erbes. Wurde hingegen kein Ehevertrag abgeschlossen und lebten die Ehepartner demnach in einer Zugewinngemeinschaft, erbt der Überlebende 50 Prozent der Hinterlassenschaften.