Wie bekomme ich einen Behindertenparkausweis? Das sind die Voraussetzungen
Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen besondere Parkausweise beantragen. Es gibt blaue, gelbe und orange Parkausweise.
Frankfurt – Menschen in Deutschland, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder höher festgestellt wird, gelten als schwerbehindert. Erst dann kann ein entsprechender Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Bereits ab einem GdB von 30 gibt es einige Vorteile. Doch wann gibt es einen Behindertenparkausweis? Dieser ist, genauso wie der Schwerbehindertenausweis, erst ab einem GdB von 50 erhältlich – wenn die Voraussetzungen erfüllt werden.
Diese Voraussetzungen müssen für einen Behindertenparkausweis erfüllt sein
Die meisten Autofahrerinnen und Autofahrer kennen Parkplätze für behinderte Menschen. Diese befinden sich beim Supermarkt oder Discounter in der Regel direkt vor dem Eingang und sind häufig breiter als andere Parkplätze. Um einen Ausweis zu erhalten, der zum Parken darauf berechtigt, bedarf es einiger Voraussetzungen.
Es wird ein Nachweis der Schwerbehinderung benötigt. Das kann durch einen Schwerbehindertenausweis oder eine vom Versorgungsamt ausgestellte Bescheinigung geschehen. Unterschieden werden muss zunächst zwischen blauen, orangen und gelben Ausweisen, die zu jeweils unterschiedlichen Parkerleichterungen berechtigen.

Der blaue Parkausweis, der den meisten Verbraucherinnen und Verbrauchern am geläufigsten ist, gilt in den Ländern der Europäischen Union. Der EU-einheitliche blaue Parkausweis ist der einzige, der zum Parken auf den gekennzeichneten Behindertenparkplätzen berechtigt. Erhalten können diesen Ausweis Menschen mit außergewöhnlichen Gehbehinderungen, die das Merkzeichen „aG“ in ihrem Behindertenausweis stehen haben.
Auch bei beidseitiger Amelie oder Phokomelie sowie vergleichbaren Funktionseinschränkungen und Blindheit (Merkzeichen Bl) kann laut dem Zentrum Bayern Familie und Soziales der blaue Parkausweis beantragt werden. Unter Umständen können Menschen mit Schwerbehindertenausweis sogar früher in Rente
Oranger und gelber Parkausweis führen zu Parkerleichterungen
Wer die Voraussetzungen für einen blauen Parkausweis nicht erfüllt, kann dennoch einen Anspruch auf den bundeseinheitlichen orangen Parkausweis haben. Mit diesem darf zwar nicht auf Behindertenparkplätzen geparkt werden, „sonstige Parkerleichterungen“ dürfen aber in Anspruch genommen werden. Dazu zählt das Parken bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot, während der Ladezeit zum Be- und Entladen des Autos in Fußgängerzonen oder an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung.
Diese Voraussetzungen gelten für die Parkausweise für behinderte Menschen:
- Blauer Parkausweis:
- Außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkzeichen aG), Blinde (Merkzeichen Bl)
- Schwerbehinderte mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie
- Vergleichbare Funktionseinschränkungen
- Oranger Parkausweis:
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B
- Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80
- GdB von 70 für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und 50 für solche des Herzens
- Schwerbehinderte Menschen mit Morbus Crohn und einem GdB von 60
- Schwerbehinderte Menschen mit einem künstlichen Darmausgang und GdB von 70
- Gelber Parkausweis:
- Merkzeichen G und GdB von 70, Gehvermögen für Strecke von maximal 100 Meter
- Erhebliche vorübergehende Gehbehinderung, maximale Gehstrecke von 100 Metern
Der gelbe Parkausweis verleiht ebenfalls „sonstige Parkerleichterungen“ – auf Behindertenparkplätzen dürfen Menschen auch mit dem gelben Parkausweis nicht stehen. Dieser wird an schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und einem Grad der Behinderung von mindestens 70 ausgestellt. Auch wer nur vorübergehend, beispielsweise aufgrund einer Operation, erheblich gehbehindert ist, kann einen gelben Parkausweis erhalten.
Die Nutzung der Parkausweise setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Fahrzeug selbst lenkt. Es muss sich jedoch jeweils um eine Fahrt handeln, die der Beförderung des behinderten Menschen dient, für den der jeweilige Ausweis ausgestellt wurde. Für weitere Informationen sind die Landesämter für soziale Dienste im entsprechenden Bundesland die erste Anlaufstelle. (rd)