Wissen für Rentner: Wie Sie das Haus im Pflegefall auf die Kinder überschreiben
Wenn Rentner ins Pflegeheim müssen, wird das eigene Haus unter Umständen zur Finanzierung genutzt. Die Immobilie kann vor dem Sozialamt geschützt werden.
Hamburg – Wenn Rentner, die übrigens von Rabatten profitieren können, in ein Pflegeheim müssen, stellt sich oftmals die Frage der Finanzierung. Einen Teil zahlt die Pflegeversicherung. Danach wird für die monatliche Pflegeheimrechnung zunächst die Rente herangezogen. Wenn diese jedoch nicht ausreicht, wird auf finanzielle Rücklagen, Vermögenswerte, Aktien oder sonstige Wertbesitze zurückgegriffen, die ein Rentner hat – unter anderem auch eigene Immobilien oder Grundstücke.
Die Kinder der Betroffenen können dies vermeiden. Eine Möglichkeit besteht darin, dass die Rentner ihren Kindern das Haus bereits vor Eintreten eines Pflegefalls überschreiben. Wenn Kinder eine Immobilie in Form einer Schenkung oder vorweggenommenen Erbfolge bekommen, geht diese in den Besitz der Kinder über und ist somit vor einer Veräußerung durch das Sozialamt geschützt.
Bei der Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten, also bei Schenkungen an die Kinder, gilt es jedoch einige Dinge zu beachten.
Wenn die Rente nicht reicht: Haus im Pflegefall auf die Kinder überschreiben
Die Schenkung der Immobilie muss nämlich bereits zehn Jahre zurückliegen, sonst kann das Sozialamt die Rückübertragung auf die Eltern fordern, was zu einem Zwangsverkauf zur Deckung der Pflegekosten führen kann. Eine Überschreibung sollte also frühzeitig stattfinden, wenn das Vermögen auf diese Weise geschützt werden soll. Außerdem muss die Schenkung bedingungslos und unentgeltlich sein und von einem Notar beglaubigt werden.
„Um den Sozialhilferegress in Pflegefällen zu vermeiden, insbesondere um Ansprüche des Sozialamtes auf Rückforderung von Schenkungen aus den letzten zehn Jahren abzuwehren, sollten Schenkungen – also Zuwendungen ohne Gegenleistungen – bei Grundstücksübertragungen möglichst vermieden werden“, schreibt der Verbraucherschutzverband Verband Wohneigentum in einem Bericht.

Haus im Pflegefall auf die Kinder überschreiben: Eltern sollten Wohnrecht vorbehalten
In dem Vertrag zwischen Eltern und Kindern sollten Aufwendungen des beschenkten Kindes – wie Mitarbeit, Bauleistungen oder erbrachte Pflege – berücksichtigt werden. Verzichtet das Kind, dem das Hausgrundstück übertragen wird, auf etwaige Erstattungsansprüche für seine früheren Leistungen, wird der „Schenkungswert“ der Immobilienübertragung um die Höhe des Wertes dieser erbrachten Leistungen reduziert.
Zudem sollten sich die Eltern ein eigenes Nutzungsrecht in Form von Wohnungsrecht oder Wohnrecht vorbehalten. Durch den Kapitalwert dieses Nutzungsrechts wird der Schenkungswert laut Verbraucherschutzverband ebenfalls reduziert. Das gilt übrigens auch für weitere vorbehaltene Leistungen wie häusliche Pflege oder Übernahme der Bestattungs- und Grabpflegekosten.
Bei Immobilien von Rentnern, die sich keine Rechte vorbehalten, entspräche der Schenkungswert, den das Sozialamt bei einem späteren Sozialhilferegress im Pflegefall zugrunde legen würde, dem vollen, ungekürzten Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung. (hg)