Streit beim Auszug: Was Mieter tun müssen – und was nicht
Wer einen Umzug in eine neue Wohnung plant, sollte wissen, was er beim Auszug aus der alten Wohnung tun muss. Welche Arbeiten Pflicht sind, erfahren Mieter hier.
Kassel ‒ Jeder Mieter kennt sicher den Satz: Bei Auszug aus der Wohnung muss diese besenrein, sauber und leer an den Vermieter übergeben werden. Doch vielen Vermietern reicht diese Klausel im Mietvertrag nicht. Auf seitenlangen Dokumenten lassen sich Vermieter daher bei Einzug bestimmte Arbeiten mit einer Unterschrift des Mieters auf der letzten Seite zusichern, die der Auszuziehende später noch erledigen muss.
Wer sich in eine Wohnung verliebt hat, unterschreibt recht schnell, ohne zu bedenken, was das beim Auszug für ihn bedeuten könnte. Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten Mieter ihre Pflichten und Rechte kennen, damit der Umzug in eine neue Wohnung reibungslos klappt. Denn auch wenn Vermieter seit 2023 verstärkt in die Verantwortung gezogen werden – etwa bei der Klimaabgabe – kommen Mieter beim Auszug um einige Punkte nicht drumherum.
Streit beim Auszug - Mieterpflichten beim Umzug aus einer Wohnung
Die Pflicht zum Streichen und Renovieren gibt es laut Mietrecht.de nicht. Man habe als Mieter regelmäßig nur den Schlüssel an den Vermieter herauszugeben und die Mietwohnung sowie die dazugehörigen Gebäudeteile - etwa die Garage, den Keller oder den Dachboden - besenrein zu räumen. Die gesetzliche Rückgabepflicht beim Auszug aus der Mietwohnung sei damit erfüllt. Geregelt wird der Mietvertrag hierzulande im Bürgerlichen Gesetzbuch § 535 ff. Allerdings müssen Mieter bestimmten Pflichten nachkommen, sofern sie im Mietvertrag explizit vereinbart wurden.
Diese Pflichten haben Mieter beim Auszug, sofern sie im Mietertrag stehen:
- Streichen, Tapezieren oder selbst verursachte Bohrlöcher verschließen. Der Mieter kann diese Arbeiten selbst durchführen oder sich dabei zum Beispiel durch Freunde und Bekannte helfen lassen. Klauseln, die auf eine Pflicht für einen Handwerker hindeuten, sind laut dem Mieterhilfeverein unwirksam. Die Wände müssen nicht weiß gestrichen werden, sollten aber in einem gedecktem Farbton übergeben werden. Sie sollten „fachgerecht“ übergeben werden.
- Kratzer auf den Böden fallen unter die Rubrik „Schönheitsreparaturen“. Diese gehören nicht grundsätzlich zu den Pflichten des Mieters bei Auszug. Denn laut Gesetz muss der Vermieter Abnutzungen in der Wohnung nach einem langen Gebrauch bei Auszug hinnehmen. Sollten die Kratzer aber eine vertragswidrige, übermäßige Abnutzung darstellen, darf laut dem Mieterhilfeverein der Vermieter diese dem Mieter in Rechnung stellen. Sollten nur normale Abnutzungsspuren vorhanden sein, sei dies Vermietersache. Normale Abnutzung wie Kratzer an der Tür oder verfärbte Fugen im Bad gelten somit nicht als Mangel. Sie müssen laut BGB § 538 nicht vom Mieter behoben werden.
- Bauliche Veränderungen, die der Mieter in der Wohnung veranlasst hat, wie zum Beispiel die gekaufte Einbauküche, müssen entfernt werden. Es sei denn, der Vermieter übernimmt sie. Das Portal umziehen.de empfiehlt daher, diese Frage unbedingt mit dem Vermieter vor Übergabe der Wohnung zu klären. Wer sein Bad allerdings barrierefrei umgebaut hat oder anstatt einer Badewanne eine Dusche eingebaut hat, sollte dafür eine Genehmigung von seinem Vermieter haben. Viele Vermieter vereinbaren dafür laut dem Portal pflege-durch-angehoerige.de eine Rückbauklausel bei Auszug des Mieters. Dieser muss der Mieter bei Auszug nachkommen.
- Besenreine Übergabe der Wohnung. Fensterputzen gehört nicht dazu.
- Mieter müssen bis zum Ende Mietverhältnisses Miete zahlen. Das Mietverhältnis endet mit der fristgerechten Kündigung (BGB § 542).
- Der Wohnungsschlüssel ist bei der Übergabe der Wohnung an den Vermieter zu übergeben. Fehlt ein Schlüssel, darf der Vermieter die Kosten für den Ersatz laut Mieterhilfeverein dem Mieter in Rechnung stellen.

Streit beim Auszug - Wohnung an Vermieter übergeben
Mit der Übergabe der Schlüssel ist die Wohnung offiziell an den Vermieter übergeben. Verbleibende Verpflichtungen sollten in einem sogenannten Wohnungsübergabe-Protokoll festgehalten werden. Sollte der Vermieter weitere nachträgliche Mängel feststellen, kann er laut umziehen.de meist keine Forderungen mehr an den ehemaligen Mieter stellen und muss für die Mängel in seiner Mietsache selbst aufkommen. Einzige Ausnahme: Die Mängel wurden bewusst durch den Mieter vertuscht.
Wer eine Wohnung mit Schimmelbefall zurückgibt, sollte den Vermieter am besten bereits während der Mietzeit darauf hinweisen. Denn bauseitige Fehler oder ein Wasserschaden im Haus können Ursachen für Schimmel sein. Der Mieter trägt daran aber laut dem Mieterhilfeverein keine direkte Schuld. Die Beseitigung ist Sache von professionellen Handwerkern. Der Vermieter hat den Schimmel aufgrund des erhöhten Krankheitsrisikos seiner Mieter schnellstmöglich zu entfernen. Häufig ist auch eine zu hohe Luftfeuchtigkeit an der Schimmelbildung Schuld. Einige Pflanzen können dabei helfen, Schimmel vorzubeugen.
Plichten von Mietern bei Auszug - Übernahmeprotokoll anfertigen
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Mieter für die Wohnungsabnahme die Schäden beseitigen müssen, die nicht als Gebrauchs- oder Abnutzungsspuren eingeordnet werden können. Dazu zählen nach Angaben von mietrecht.org alle Schäden, die ein Mieter verursacht hat, weil er die Mietwohnung entweder nicht vertragsmäßig oder unsachgemäß gebraucht hat. Etwaige Schäden sollten im Übernahmeprotokoll dokumentiert werden.
In dem Übernahmeprotokoll werden Mängel, Zählerstände der Heizung und der Wasserregler sowie die Schlüsselanzahl wiedergeben. Der Deutsche Mieterbund (DMV) empfiehlt es bei jedem Wohnungswechsel, um Streit zwischen Vermieter und Mieter oder böse Überraschungen zu vermeiden. Mit dem Protokoll (Vordruck des DMB) werde der konkrete Zustand der Wohnung und der einzelnen Räume festgehalten. Das Wohnungsübergabeprotokoll verpflichte aber – so der Deutsche Mieterbund - keinen Vertragspartner, „Schäden zu beseitigen oder Schönheitsreparaturen durchzuführen“. Einen kostenlose Checkliste für die Wohnungsübergabe stellt das Portal mietrecht.com zur Verfügung.