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Rauchen am Arbeitsplatz: Das sind Ihre Rechte

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München - Für die einen ist die Zigarette zwischendurch die perfekte Entspannung, den anderen stinkt der Qualm gewaltig. Diese Rechte haben Raucher am Arbeitsplatz.

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1 / 14Um Ärger zu vermeiden, ist es für Raucher wichtig, Pausenzeiten einzuhalten. Sofern nicht vom Arbeitgeber gestattet, besteht kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen. Weil Rauchen eine Freizeitbeschäftigung ist, gibt es kein Recht, zusätzlich alle zwei Stunden eine Fünf-Minuten Pause einzulegen. © dpa
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2 / 14Arbeitgeber können von Mitarbeitern verlangen, vor Raucherpausen auszustempeln. Die versäumte Zeit muss nachgearbeitet werden. Wer sich daran nicht hält, dem droht eine Abmahnung und im zweiten Schritt sogar die Kündigung. © dpa
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3 / 14Paragraf 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches schreibt grundsätzlich Schutzmaßnahmen in einem Betrieb vor. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, alles zu tun, um Gefahr für das Leben und die Gesundheit abzuwenden. Mittlerweile ist unstrittig, dass Rauchen auch anderen schadet. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Passivrauchen schädlich ist. © dpa
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4 / 14Das bezieht sich auf den Arbeitsplatz eines Mitarbeiters, aber auch auf Toiletten sowie Pausen- und Bereitschaftsräume. © dpa
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5 / 14Im Mai 2009 hat das Bundesarbeitsgericht daher in einem Urteil (Az.: 9 AZR 241/08) den Grundsatz bestätigt, wonach jedem Arbeitnehmer ein tabakfreier Arbeitsplatz zusteht. Der Arbeitgeber muss Beschäftigte zumindest soweit schützen, wie die “Natur der Dienstleistung“ es gestattet. © dpa
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6 / 14Keine Frage, der Druck auf Raucher in Betrieben hat zugenommen. Das liegt unter anderem daran, dass immer mehr Arbeitgeber wirtschaftliche Nachteile des Rauchens sehen - etwa die Abwesenheit vom Arbeitsplatz während der Raucherpausen sowie längere Krankheitszeiten. © dpa
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7 / 14So mancher Raucher spricht inzwischen von Diskriminierung. Doch bis der Nichtraucherschutz eine so große Bedeutung erlangte, war es ein weiter Weg. © dpa
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8 / 14Strikte Regeln gab es zunächst nur für Betriebe, die mit brennbaren Materialien hantierten oder Fleisch verarbeiteten. Erst 2002 wurde der verbindliche Schutz von Mitarbeitern auf die übrigen Bereiche des Arbeitslebens ausgedehnt. © dpa
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9 / 14Fünf Jahre später verbot der Bund Rauchen in seinen Einrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln und Bahnhöfen. Es folgten Regelungen der Länder, die den Tabakgenuss an Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr - also Gaststätten - auf verschiedene Weise einschränken. © dpa
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10 / 14Die heutigen strengen Vorschriften im Betrieb gelten selbst für Einzelbüros von Rauchern. Es sei denn, es handelt sich um ein Büro, das sonst niemand betritt und von wo aus kein Rauch nach außen dringt. Das dürfte in der Praxis aber nie der Fall sein © dpa
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11 / 14Rechtlos sind Raucher aber auch heutzutage nicht. Nicht zuletzt deshalb muss ein Betriebsrat - sofern vorhanden - bei Entscheidungen zu Rauchverboten einbezogen werden. © dpa
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12 / 14Chefs dürfen Rauchen nicht mit dem Argument verbieten, Mitarbeitern ihr Laster abgewöhnen zu wollen. Denn: Es ist nicht Sache des Betriebes, Raucher zu Nichtrauchern zu machen. © dpa
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13 / 14Daher muss es Plätze geben, an denen Rauchen gestattet ist. Genüge ist getan, wenn Qualmen lediglich außerhalb der Gebäude erlaubt wird. © dpa
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14 / 14Im Klartext heißt das: Raucher müssen im Zweifelsfall bei Wind und Wetter draußen stehen. © dpa

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