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Arbeitnehmer haben ein Recht auf lange Toilettenbesuche

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Trotz ausgedehnter Toilettenbesuche darf der Arbeitgeber das Gehalt nicht kürzen -doch es gibt Bedingungen. © dpa

Köln - Trotz ausgedehnter Toilettenbesuche darf der Arbeitgeber das Gehalt nicht kürzen, wie ein Gericht nun entschieden hat. Allerdings gilt das Urteil nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Häufige Toilettenbesuche rechtfertigen keine Gehaltskürzung. Das hat das Arbeitsgericht Köln entschieden.

In dem am Freitag veröffentlichten Fall (Aktenzeichen 6 Ca 3846/09) hatte der Inhaber einer Anwaltskanzlei festgestellt, dass einer seiner Anwälte vom 8. bis zum 26. Mai 2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte.

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Der Chef hatte die Pausen offenbar mit der Stoppuhr verfolgt. Er rechnete daraufhin die Toilettenzeiten auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses hoch und kam zu dem Ergebnis, dass sein Angestellter zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten insgesamt 90 Stunden auf der Toilette verbracht hatte.

Hierfür zog er ihm 682,40 Euro vom Nettogehalt ab. Der Mann klagte dagegen. Er habe im Mai unverschuldet so lange auf der Toilette gesessen, weil er an Verdauungsstörungen gelitten habe, argumentierte er.

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Das Gericht gab ihm Recht. “Gut, wenn einer nun die Hälfte der Arbeitszeit auf der Toilette verbringt, dann gibt es irgendwo eine Grenze“, erläuterte ein Gerichtssprecher.

“Aber bei aktuellen Verdauungsproblemen kann man das nicht einfach so hochrechnen.“ Mittlerweile ist der Mann aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.

dpa

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