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Neue Steuer-Regeln für Ebay & Co.: Worauf Bürgergeld-Empfänger jetzt achten sollten

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Von: Patricia Huber

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Bei Online-Verkäufen müssen Bürgergeld-Empfänger vorsichtig sein. Durch ein neues Steuer-Gesetz haben die Ämter die Einnahmen jetzt genauer im Blick.

München – Online-Verkaufsplattformen wie beispielsweise Ebay oder Ebay Kleinanzeigen erfreuen sich großer Beliebtheit. So kann man Dingen, die man nicht mehr benutzt, ein zweites Leben schenken – und sich nebenbei noch etwas dazuverdienen. Doch ein neues Steuergesetz setzt dem jetzt eine Grenze. Das hat auch für Bürgergeld-Empfänger Folgen.

Steuertransparenzgesetz: Bürgergeld-Empfänger müssen aufpassen

Seit dem 1. Januar 2023 sind Online-Plattformen wie beispielsweise Ebay, Amazon oder auch Airbnb dazu verpflichtet, regelmäßige Nutzer an das Finanzamt zu melden. Mit dem Steuertransparenzgesetz möchten die Ämter Steuersünder entlarven. Damit soll verhindert werden, dass gewerbliche Verkäufer unter dem Deckmantel von Privatverkäufen das große Geschäft im Netz machen und somit Steuern umgehen. Wer also künftig mehr als 30 Artikel pro Jahr verkauft, oder mehr als 2000 Euro einnimmt, muss von den Online-Marktplätzen an das Finanzamt gemeldet werden.

Für Bürgergeld-Empfänger ändert sich damit auf den ersten Blick nicht allzu viel. Sie müssen schließlich ohnehin jede Einkunft an das Jobcenter melden. Denn hohe Einnahmen aus beispielsweise Ebay-Verkäufen werden auf den Regelsatz angerechnet.

„Eigentlich ist das ein alter Hut. Denn jeder Zufluss muss stets als Einkommen angerechnet und beim Jobcenter gemeldet werden. Das Jobcenter kann zum Beispiel über einen Kontoauszug oder über Anfragen an den Fiskus und andere Behörden checken, ob mehr an Einkommen da ist, als man angibt“, erklärt Imanuel Schulz, Rechtsanwalt für Sozial- und Arbeitsrecht in Berlin, gegenüber Bild.

Bürgergeld und Ebay: Was es zu beachten gilt

Aber müssen Bürgergeld-Bezieher jetzt fürchten, dass ihnen auch nach einer großen Anzahl an Verkäufen mit kleinem Verdienst das Geld vom Amt gekürzt wird? Laut Schulz besteht hier kein Grund zur Sorge: „Bei einigen Cent oder Euro über dem festgesetzten Betrag wird das in der Regel keine Auswirkung auf die Berechnung haben, es gilt die Bagatellgrenze von zehn Euro. Zudem sind Verkäufe ohne Gewinn anrechnungsfrei, wenn man etwa seinen Besitz ‚versilbert‘, erklärt er gegenüber der Zeitung.

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Bei größeren Summen ist jedoch Vorsicht geboten. Hier steht schnell der Verdacht des Sozialbetrugs im Raum. Es drohen das Sperren der Unterstützung, Rückforderungen und sogar ein Strafverfahren. Somit sollten Bürgergeld-Bezieher ihre Einnahmen aus Verkäufen bei Online-Plattformen immer dem Jobcenter melden, um auf der sicheren Seite zu sein. (ph)

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